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B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfuͤgung, das Umwechseln inlaͤndischer Sechs- und Drei-Kreuzerstuͤcke betreffend.
Durch Art. 5 der am 25. August 1837 abgeschlossenen Uebereinkunft in Betreff
der Scheidemünzen (Reg. Bl. von 1857, S. 536) hat sich jeder der contrahirenden
Staaten verbindlich gemacht, alle aus seiner Münzstätte, sowohl vor, als nach diesen
Vereinbarung hervorgegangenen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke in Summen von
nicht unter 100 fl. auf Verlangen gegen kursfähige grobe Münze umzuwechseln.
Nachdem zum Vollzuge dieser Bestimmungen nicht nur das hiesige K. Münz-
Amt, sondern auch die K. Cameralämter:
im Reckar-Kreis: Eßlingen, Heilbronn, Backnang;z
im Schwarzwald-Kreis: Pfullingen, Hirsau, Rottweilz
im Jaxt-Kreis: Ellwangen, Gmünd, Oehringen;z
im Donau-Kreis: Ulm, Göppingen, Weingarten;
angewiesen worden sind, Württembergische Sechs= und Drei-Kreuzerstücke, welche ihnen
in Summen von wenigstens 100 fl. angeboten werden, gegen kurêmäßige grobe
Münze umzuwechseln; so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Sturtgart den 1. Februar 1838. Herdegen.
b Verfügung, betreffend die Diäten Anrechnung der Cameralbeamten.
Bei Cameral-Aemtern, deren Bezirb jenem der Oberämter nicht gleich ist,
kommt es hin und wieder vor, daß der Cameralbeamte, in den seine Amtsorte
betreffenden Geschäften, an den auffer dem cameralamtlichen Bezirke gelegenen Sihß
des diesen Orten vorgesehten Oberamtsgerichts oder Oberamts sich zu begeben hat.
Da nun in solchen Fällen einzelne Cameralbeamte die nach dem g. 5 2c. des
Diären-Regulatibs von 1822 für Verrichtungen außerhalb Amtsbezirks bestimmten
besonderen Diäten und Reisekosten angerechnet haben; so wird hiemit verfügt, daß
die Cameralbeamten für Reisen an den Siß der coordinirten Bezirksstellen, gleich
wie bei Geschäften innerhalb Amtsbezirks, die täglichen Aversal-Entschädigungen