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Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von lehterem oder
dem Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die Erstattung der
Abgaben verlangen könne, ist nach den, unrer ihnen bestehenden rechtlichen Verhält-
nissen, den Grundsätzen des Eivilrechts gemäß, zu beutheilen, und in streitigen
Fällen ausschließend von den Gerichten zu entscheiden.
6) Haftung der Wgare.
Art. 16. »
Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte eines
Dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des darauf ruhen-
den Zolls, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurück-
behalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem ollbediensteren
ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, hat die volle
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann
in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und Gütervertretern
(Massa-Curatoren) bei Conkursen, eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon
bezahlt sind.
7) Verjährung der Abgabe.
Art. 17.
Für die Erhebung der Zollgefälle findet, sowohl gegen den Staat als gegen
den Zollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art statt, daß nur binnen
Fahresfrist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersaß wegen
zu viel entrichteter Gefälle angebracht, und binnen gleicher Frist, von gleichem Zeit-
punkte an eine Nachforderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener
Zollbeträge gestellt werden darf.
Auf das Regreß-Verhältnitz des Staates gegen die Zollbediensteten und auf
Nachzahlung hinterzogener (defraudirter) Gefälle, findet diese abgekuͤrzte Verjaͤhrungs-
frist keine Anwendung.