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muß er den einzelnen Deklarationen nochreine #-besondere General-Deklaration beifügen,
und in derselben die Versicherung abgeben. daß der ganze Inhalt der Ladung richtig
deklarirt sey.
Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und — besonders,
was die Zahlen betrifft — deutlich geschrieben seyn, und dürfen weder Abänderungen
nöch Rasüren enthalten. Deklarationen, welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen,
chnnen zurückgewiesen werden. *WWmrp.
Jede Deklaration über Lädungen, von welchen der Eingangszoll mehr aks
10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei Ladungen,
von welchen der Eingangszoll nicht über 10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) und nicht unter
5 Thlr. (5 fl. 15 kr.) beträgt, ist nur eine einfache Ausfertigung der Deklaration
nothwendig. Bei Qdungen# von welchen der Eingangszoll weniger als s Thlr.
(5 fl. 15 kr.) beträgt, kann der Follpflichtige verlangen, daß an die Stelle der Auo,
fertigung einer förmlichen Deklaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner
möndlichen Angabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular trete.
a) Wem ble Andseriigin der Deklaration obliegt.
C. 8. »
Die Ausfertigung der Deklaration muß in der Regel der Waarenfuͤhrer selbst
besorgen, oder durch eine sich hiemit beschäftigende Privatperson (Commissonär,
Noll-Abrechner) besorgen lassen, welcher Letztere dann, sofern der Waarenführer des
Schreibens unkundig ist, die Dehlaration im Namen und qus Auftrag des Deklaran-
ten unterzeichnet. Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich
kein Commissiondr am Orte, so erfolgt die Ausfertigung der Deklaration durch das
Lollamt, welches dieselbe unentgeldlich auf den Grund der übergebenen Papiere
oder der mündlichen Anzeige bewirkt. Gleiches geschieht, wenn der Eingangezoll von
der ganzen Ladung nicht über 10 Thlr. (17 fl. 50 kr.) beträgt, und der Waarenführer
in diesem Falle die Ausfertigung von dem Zollamte verlangt. Der vom Zollam##
angefertigten Deklaration muß, nach vorheriger Vorlesung, der Deklarant seine Unter-
schrifr oder sein gewöhnliches Handzeichen beifügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamren
oder Zeugen zu bescheinigen ist. "4 «-
Der Deklarant haftet fuͤr die Richtigkeit der Dekkaration, ohne Unterschied, ob diert
von ihm selbst oder für ihn bo#n einem Dritten oder bem Zollamte ausgefertigt worden ist.
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