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Gebrauche, nicht über einen Eimer, und diejenigen, welche Branntwein aus Bren-
nereien des eigenen Landes erhalten; jedoch müssen sie die Frachtbriefe ein Jahr lang
aufbewahren und auf Erfordern vorlegen.
46) Besondere Bestimmungen für den Marktverkehr.
K. 95.
Sollen Gegenstände, welche nach §. 95 mit einem Frachtbriefe versehen sepn
mässen, auf Jahrmärkte gebracht werden, so muß der Versender der betreffenden Zoll-
oder Control-Stelle ein Verzeichniß übergeben, worin die Zahl und das Gewicht der
zu versendenden Ballen oder Kisten 2c., die Gattung der darin befindlichen Waaren,
der Marktort, wohin der Transport geht, und die Frist, binnen welcher der unver-
kaufte Theil der Waaren zuräckkehren soll, angegeben ist.
Dieses Verzeichniß dient, nachdem es visirt und abgestempelt worden, für den
Weg zum Markte und von dort zurück als Transport-Bescheinigung.
Erfolgt jedoch am Marktorte eine Zuladung solcher Waaren, so muß darüber ein
besonderes Verzeichniß gefertigt, und von der Control-Stelle im Marktorte visirt und
abgestempelt werden.
3) Allgemeine Vorschristen für den Transport der im Binnenlande kontrolpflichtigen Waaren.
+. 96.
Sowohl die amrlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke als die für den
Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der Ladung voll-
kommen übereinstimmen, und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt,
als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der Frachtbrief oder die amtliche
Bezettelung uͤber eine geringere Menge ebenso wenig als Bescheinigung fuͤr eine
größere Ladung gelten, als es zulässig ist, mit einer, auf eine größere Menge lauten-
den Bezettelung einen Theil dieser größeren Ladung zu bescheinigen.
F. 97.
Waarenführer, welche für verschiedene Empfünger geladen haben, sollen in der
Regel für jeden einzelnen Waarenempfänger einen besonderen Frachtbrief bei sich
führen. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimmter Transport mit
einer besondern amtlichen Bezettelung oder einem Frachtbriefe für jeden Ort ver-
sehen seyn.