Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Erhaͤlt  die  Ladung.  waͤhrend  des  Transports  eine  andere  Bestimmung,,  so  sind
die  Transportzettel  der  nächsten  Zoll-  oder  Control-Stelle  zur  Bemerkung,  des  neuen:
Bestimmungsorts  vorzulegen.

Waarenführer,  welche  auf  dem  Wige  zu  dem  in  den  Transport-getteln  angegebenen
  Bestimmungsorte  einen  Theil  der  dazu  gehbrigen  Ladung  absetzen,  mussen  sich
vom.  Empfänger  der  abgeseßten.  Waaren  ein  schriftliches  Empfangs-Bekenntniß  geben
lassen,  aus  welchem  die  Gattung  und  Menge  der  abgesehten  Waaren,  der  Tag  und
der  Ort,  an  welchem  die  Ablieferung  geschehen,  und  der  Name  des  Waarenempfängers
ersichtlich  ist.  Diese  Bescheinigung  muß  mit  den  Transport-Zetteln  über  die  Ladung,
von  welcher  ein  Theil  abgesetzt  worden,  bei  der  Dienststelle  (Behörde)  des  Orts,  wo
die  Abladung  geschieht,  oder,  wenn  eine  solche  am  Orte  der  Abladung  nicht  vorhanden
ist,  bei  der  nächsten.  Behbrde  (Dienststelle)  auf  dem  Wege  zum.  Bestimmunggorte  der
übrigen  Ladung  zum  Visiren  vorgelegt  werden..

4),  Vorschriften  für  dem  Waaren-Uebergang  aus  einem.  Vereins-Staate  in  den  andernt.

98:.

In.  Bezug  auf  den.  Waaren-Uebergang  aus  und  nach  solchen  Ländern,  welche  sich
mit  dem.  Staate  zu  einem  gemeinschaftlichen  Zollsysteme  vereiniget  haben  (Art.  10  des
Zollgesehes),  ergehen  in.  Gemäßheit  der  dießfallsigen  Verträge  die  näheren.  Bestimmungen,
  nach  denen  sich  die  Waarenführer  genau  zu  achten  habem.

HI..  Allgemeine  Control-Vorschriften.
4),  Hausvisitationen  und  Revisionen  der  Waarenlager.
99.

Hausvisttationen  und  Revisionen  der  Waarenlager  dürfen,  so  weit  sie  erforderlich
sind;  nur  nach  den  in  den.  Art.  57  u.  38,  des  Zollgeseßzes  hierüber  enthaltenen  Vorschriften.
  stattfinden..  .

2),sIda-etliche-Visitatidtten;.
g;.100..  ,

Im-Falle-körperliche-Visitativnencfür-ndthig.erachtet-wes-dem-istsnachsden-im:
Art.  39,  des  Zollgesetzes  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.