Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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über die leibeigenschaftlichen Leistungen) durch den §. 15 der Haupt-Justruktion an- 
geordnet, daß eine beglaubigte Abschrift der über das vollendete Geschäft der Aufhe- 
bung, Ablösung, oder Bemessung von dem Bezirks-Polizeiamte aufzunehmenden 
Urkunde, oder des an die Stelle derselben tretenden Erkenntnisses der höheren Be- 
hörde, der in Absicht auf freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichtsstelle mitzu- 
theilen sey, damit dieselbe für die erforderliche Vormerkung in den betreffenden 
öffentlichen Büchern Sorge tragen könne. 
Zur Erläuterung dieser Vorschrist werden nachstehende näheren Bestimmungen. 
gegeben: 
F. 8. 
1) Als zustäldig sind zu betrachten, sofern die Gefälle oder Leistungen eremt 
sind, d. h. sofern die Berechtigung zu deren Bezug mit einem in die 
Classe der eremten gehèrigen Gute der Finanz= oder Hof-Domainenkammer 
oder einem immatrikulirten standesherrlichen oder ritterschaftlichen Gute ver- 
bunden ist, der Civil-Senat des Kreis-Gerichtshofs, in dessen 
Bezirb das Gut gelegen ist, unter Beiziehung des Pupillenraths (Pfandgeseßz 
Art. 157, Justiz-Ministerial-Erlaß vom 30. Januar 1826), bei nicht 
eremten Gesällen oder Leistungen dagegen der Gemeinderath, zu dessen 
Gemeindeverband das Gut gehört. 
Sind die Güter in verschiedenen Bezirken gelegen, so handelt jede 
Behörde der gelegenen Sache für sich. 
Befindet das berechtigte Gut sich im Auslande, so ist die aufzuneh- 
mende Urkunde (§. 7) derjenigen Gerichtsbehbrde zuzustellen, welche für den 
Eintrag in das Güterbuch zuständig ist. 
Wenn in demselben Vertrage eremte und nicht exemte 
Gefälle oder Leistungen begriffen sind, so liegt das Erforderliche hinsichtlich 
der Ersteren dem Gerichtshofe, hinsichtlich der Lebteren dem Gemeinde- 
rathe ob.
	        
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