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über die leibeigenschaftlichen Leistungen) durch den §. 15 der Haupt-Justruktion an-
geordnet, daß eine beglaubigte Abschrift der über das vollendete Geschäft der Aufhe-
bung, Ablösung, oder Bemessung von dem Bezirks-Polizeiamte aufzunehmenden
Urkunde, oder des an die Stelle derselben tretenden Erkenntnisses der höheren Be-
hörde, der in Absicht auf freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichtsstelle mitzu-
theilen sey, damit dieselbe für die erforderliche Vormerkung in den betreffenden
öffentlichen Büchern Sorge tragen könne.
Zur Erläuterung dieser Vorschrist werden nachstehende näheren Bestimmungen.
gegeben:
F. 8.
1) Als zustäldig sind zu betrachten, sofern die Gefälle oder Leistungen eremt
sind, d. h. sofern die Berechtigung zu deren Bezug mit einem in die
Classe der eremten gehèrigen Gute der Finanz= oder Hof-Domainenkammer
oder einem immatrikulirten standesherrlichen oder ritterschaftlichen Gute ver-
bunden ist, der Civil-Senat des Kreis-Gerichtshofs, in dessen
Bezirb das Gut gelegen ist, unter Beiziehung des Pupillenraths (Pfandgeseßz
Art. 157, Justiz-Ministerial-Erlaß vom 30. Januar 1826), bei nicht
eremten Gesällen oder Leistungen dagegen der Gemeinderath, zu dessen
Gemeindeverband das Gut gehört.
Sind die Güter in verschiedenen Bezirken gelegen, so handelt jede
Behörde der gelegenen Sache für sich.
Befindet das berechtigte Gut sich im Auslande, so ist die aufzuneh-
mende Urkunde (§. 7) derjenigen Gerichtsbehbrde zuzustellen, welche für den
Eintrag in das Güterbuch zuständig ist.
Wenn in demselben Vertrage eremte und nicht exemte
Gefälle oder Leistungen begriffen sind, so liegt das Erforderliche hinsichtlich
der Ersteren dem Gerichtshofe, hinsichtlich der Lebteren dem Gemeinde-
rathe ob.