Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Art. 2. 
Außerdem macht sich die Regierung des Herzogthums Sachsen-Meiningen ver- 
bindlich: 
1) die Bestimmungen des Art. VII. der Münz-Convention in der Art zusvollzehen, 
daß sie vom Tage der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages an, und 
bis zum 1. Januar 1859, eine auf ihren Antheil, nach dem Maßstabe der 
Bevölkerung, respective der Zoll-Revennen treffende Summe von 106,500 fl., 
wovon 70,955 in ganzen Gulden= und 55,466 in halben Gulden.-Stücken 
ausprägen und in Umlauf sehen wird, 
2) der für das vorstehende Ausmünzungs-Quantum, so wie für ihre späteren 
JZusmünzungen in dem Art. Xll. der Münz-Convention vorgesehenen Controle 
nach Vorschrift des nachstehenden Turnus sich zu unterziehen, und nach 
demselben die Ausmünzungen der betreffenden Vereinsstaaten von der Her- 
zoglich Meiningen'schen Münzstätte kontroliren zu lassen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu kontrolirende Staaten. 
Kontrolirender » 
Staat. 1838. 1839. 1840. 1841. 1842. 1845. 
Bapern. Wirttem- Buden. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen. 
erg. 
Wörttemb.] Vaden. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen. Bapern. 
Baden. Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen. Bayern. Wörttemb. 
Hessen. Nassau. Frankfurt. Meiningen.! Bayern.Württemb.] Baden. 
Nassau. Frankfurt. Meiningen Bapern. Württemb. Baden. Hessen. 
Frankfurt. Meiningen. Bapern. Württemb. Baden. Hessen. Nassau. 
Meiningen.] Bapern. Wörttemb.) Baden. Hessen. Nassau. Frankfurt. 
3) Die Bestimmungen des Art. V. der besonderen Uebereinkunft auch auf die 
vor dem Theilungsvertrage vom Jahre 1826 von der Hildburghausfischen 
Münzstätte ausgeprägten Sechs= und Drei-Kreuzerstäcke auszudehnen und- 
vollziehen zu lassen. «
	        
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