Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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den Vorschriften der Verordnungen vom 13. April 1808, Abschnitt B. 
(Reg. Bl. S. 205) und vom 2. April 1810 (Reg. Bl. S. 109) nur in feuer- 
festen Gewölben, und die zum Verkaufe vorräthigen Reib-Feuerzeuge von 
den Fabrikanten nur innerhalb des Fabrik-Lokals, von den Kaufleuten aber, 
welche nur geringere Quantitäten davon im Vorrathe haben 
dürfen, nur abgesondert von anderen Gegenständen aufbewahrt werden. 
4) Die Orts= und Bezirks-Polizeibehörden haben über die genaue Beobachtung 
der vorstehenden Bestimmungen zu wachen, und alle Verfehlungen, die zur 
Anzeige kommen, zu untersuchen und nach der Analogie der in der allge- 
meinen Feuer-Polizei-Verordnung vom 15. April 1808 enthaltenen Bestill- 
mungen zu bestrafen, oder nach Umständen der vorgesetzten höheren Sten. 
zum Straf-Erkenntnisse vorzulegen. 
Auch haben die Orts= und die Ober-Feuerschauer bei ihren periodischen 
VBisitationen von den Fabrik= und Material-Vorraths-Lokalen der Fabrikanren 
und den Magazinen der Kaufleute Einsicht zu nehmen. 
Stuttgart den 51. Juli 1858. Schlayer. 
e() Bekanntmachung der in den Etatsjahren 1850—58 zu Ergänzung unzureichender Schullehrer= 
» Gehalte aus der Staatskasse bewilligten Beitraͤge. 
An Gemeinden, welche die gesetzlichen Gehalte ihrer Volksschullehrer nicht voll- 
ständig aufzubringen vermögen, sind von Seiner Majestät dem König in den 
Etatsjahren 1836—58 folgende jährliche Beiträge der Staatskasse in widerruflicher 
Weise verwilligt worden, und zwar: 
I. Im Etatsjahr 1856—37 
1) der Gemeinde Maulbron . 120fl. 
2) der Gemeinde Laͤmmersbach, Oberamts Vacknang, zu den 
vorher verwilligten 30 fl. 24 kr. . .. . 98 fl. 
5) der Gemeinde Murrhärle, desselben Oberamts, neben dem 
seitherigen Beitrage von 9 fl. 56 kr. . 80 fl. 
4) der Gemeinde Nassach, Oberamts Morbach neben vem 2 
herigen Gratial von 9 fl. 36 kr. . 80 fl. 24 kr.
	        
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