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a) Die Bezeichnung der Gebäude nach Nummer und Benützungsart hat sich an
diejenige in dem Feuerversicherungsbuch, beziehungsweise in den Gebäudeein-
schätzungsprotokollen anzuschließen.
b) Hat eine durchgreifende neue Nummerirung der Gebäude stattgefunden, so hat der
Fortführungsbeamte die neuen Nummern in das Primärkataster und in die
Ergänzungskarten einzutragen und zu dem Primärkataster ein Nummernverzeich-
niß anzulegen. Letzteres ist zunächst dem Grundbuchbeamten zur Richtigstellung
des Grundbuchs mitzutheilen und hernach in das Primärkataster einzuheften.
Im Primärkataster und im Grundbuch sind die neuen Nummern in Klam-
mer (Nr. 10) unter die alten zu setzen und in den Ergänzungskarten sind die
eingeschriebenen alten Nummern zu durchstreichen.
Bei den in der Folge zu fertigenden Meßurkunden sind die alten Num-
mern der Gebäude nur noch im alten Bestande aufzuführen.
Durchgreifende Aenderungen in der Nummerirung von Gebäuden sind üb-
rigens auf die allernothwendigsten Fälle zu beschränken und es haben die Ober-
ämter darauf zu sehen, daß solche Aenderungen nur aus dringenden Gründen
und auf Grund gemeinderäthlichen Beschlusses vorgenommen werden.
c) Bezieht sich eine Aenderung auf mehrere Parzellen oder auch auf vorüberziehende
Wege und Wasser, so muß das alte und neue Flächenmaaß aller Theile auf der
Meßurkunde zusammengestellt werden.
d) Ist das Flächenmaaß der einzelnen Wege und Wasser im Primärkataster nicht
ausgeschieden und jeder Weg und jedes Wasser nicht besonders beschrieben, son-
dern das Maaß derselben nur summarisch angezeigt, so werden die bei denselben
vorkommenden Flächenmaaß-Veränderungen in den Meßurkunden auch nur sum-
marisch von der Hauptsumme abgezogen oder zu derselben gerechnet.
8. 8.
Aendern sich durch Uebereinkunft zwischen benachbarten Gemeinden oder auf andere
Keise die Markungs= und Steuergrenzen (§. 3 Ziff. 7) der gegenwärtigen Verfügung,
Art. 70 Ziff. 4 des Gesetzes vom 28. April 1873 und Gesetz vom 23. Juli 1877, betreffend
die Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen, Reg. Blatt S. 195), so ist den auf
den 30. April jeden Jahres vorzulegenden Steueränderungsverzeichnissen (Art. 74 Abs. 1