fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a) Die Bezeichnung der Gebäude nach Nummer und Benützungsart hat sich an 
diejenige in dem Feuerversicherungsbuch, beziehungsweise in den Gebäudeein- 
schätzungsprotokollen anzuschließen. 
b) Hat eine durchgreifende neue Nummerirung der Gebäude stattgefunden, so hat der 
Fortführungsbeamte die neuen Nummern in das Primärkataster und in die 
Ergänzungskarten einzutragen und zu dem Primärkataster ein Nummernverzeich- 
niß anzulegen. Letzteres ist zunächst dem Grundbuchbeamten zur Richtigstellung 
des Grundbuchs mitzutheilen und hernach in das Primärkataster einzuheften. 
Im Primärkataster und im Grundbuch sind die neuen Nummern in Klam- 
mer (Nr. 10) unter die alten zu setzen und in den Ergänzungskarten sind die 
eingeschriebenen alten Nummern zu durchstreichen. 
Bei den in der Folge zu fertigenden Meßurkunden sind die alten Num- 
mern der Gebäude nur noch im alten Bestande aufzuführen. 
Durchgreifende Aenderungen in der Nummerirung von Gebäuden sind üb- 
rigens auf die allernothwendigsten Fälle zu beschränken und es haben die Ober- 
ämter darauf zu sehen, daß solche Aenderungen nur aus dringenden Gründen 
und auf Grund gemeinderäthlichen Beschlusses vorgenommen werden. 
c) Bezieht sich eine Aenderung auf mehrere Parzellen oder auch auf vorüberziehende 
Wege und Wasser, so muß das alte und neue Flächenmaaß aller Theile auf der 
Meßurkunde zusammengestellt werden. 
d) Ist das Flächenmaaß der einzelnen Wege und Wasser im Primärkataster nicht 
ausgeschieden und jeder Weg und jedes Wasser nicht besonders beschrieben, son- 
dern das Maaß derselben nur summarisch angezeigt, so werden die bei denselben 
vorkommenden Flächenmaaß-Veränderungen in den Meßurkunden auch nur sum- 
marisch von der Hauptsumme abgezogen oder zu derselben gerechnet. 
8. 8. 
Aendern sich durch Uebereinkunft zwischen benachbarten Gemeinden oder auf andere 
Keise die Markungs= und Steuergrenzen (§. 3 Ziff. 7) der gegenwärtigen Verfügung, 
Art. 70 Ziff. 4 des Gesetzes vom 28. April 1873 und Gesetz vom 23. Juli 1877, betreffend 
die Bereinigung der Markungs= und Steuergrenzen, Reg. Blatt S. 195), so ist den auf 
den 30. April jeden Jahres vorzulegenden Steueränderungsverzeichnissen (Art. 74 Abs. 1
	        
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