Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S.  111)  ausgeführt  worden  sind,  ist  sofort  nach  Eingang  der  in  §.  78  der  Vollzugsverfügung
  vom  19.  Juli  1886  (Reg.  Blatt  S.  253)  vorgeschriebenen  Mittheilungen  zum
Grundbuch  über  die  durch  die  Feldbereinigung  vollzogene  Aenderung  in  der  Bodeneintheilung
  und  Bodenkultur  in  summarischer  Weise  Vormerkung  zu  machen  (vergl.  den
Eintrag  in  Anl.  J.

Der  Abschluß  des  Aenderungsprotokolls,  welches  von  dem  Protokollführer  in  der
vorgeschriebenen  Form  zu  beurkunden  ist,  hat  alljährlich  auf  den  letzten  Dezember  zu
geschehen  (vergl.  auch  §.  17).

8.  12.

Die  von  den  Betheiligten  beizubringenden  Meßurkunden  (§.  38),  welche  zu  einem
Eintrag  in  das  Grundbuch  benöthigt  werden,  sind  zunächst  dem  Nathsschreiber  zum  Behuf
der  Vormerkung  in  dem  Aenderungsprotokoll  zum  Primärkataster  und  sodann  mit  einem
Vermerk  des  Nathsschreibers  hierüber  dem  Grundbuchbeamten  zu  übergeben,  welcher  sie
nach  gemachtem  Gebrauch  dem  Rathsschreiber  kurzer  Hand  zurückgibt.  Falls  der  Grundbuchbeamte
  einen  Anstand  findet,  hat  er  hievon  den  Rathsschreiber  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Nathsschreiber  hat  die  von  den  Grundbuchbeamten  ihm  zurückgegebenen,  sowie
di  sonstigen  bei  ihm  einlaufenden  Meßurkunden  zu  sammeln,  dieselben  nach  vorgängiger
Vergleichung  der  Flächenmaaße  des  alten  Bestandes  mit  den  Vorgängen  in  dem  Primär-=kataster
  vierteljährlich  dem  Fortführungsbeamten  zuzustellen  und  demselben  die  bei  dieser
Vergleichung  gefundenen  Anstände  behufs  Einleitung  der  sachgemäßen  Berichtigung  mitzutheilen.
  Sind  in  einem  Vierteljahr  keine  Meßurkunden  angefallen,  so  ist  rechtzeitig
Fehlanzeige  zu  erstatten.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  können  die  Betheiligten  auch  verlangen,  daß  die  Meßurkunden
  noch  vor  der  Vorlegung  an  den  Grundbuchbeamten  von  dem  Fortführungsbeamten
  nachgeprüft  werden.

Etwaige  hiedurch  entstehende  Reisekosten  sind  von  den  Antragstellern  zu  übernehmen.
Tuch  diese  von  dem  Fortführungsbeamten  bereits  nachgeprüften  Meßurkunden  sind  jedoch
bei  der  vierteljährlich  erfolgenden  Vorlegung  der  Meßurkunden  an  den  Fortführungsbeamten
  wieder  anzuschließen.

Unmittelbar  nach  dem  Abschluß  des  Aenderungsprotokolls  ist  dieses  dem  Fortführungsbeamten
  einzusenden,  welcher  es  in  Zeitkürze  wieder  zurückzugeben  hat.