Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Hoͤchst-Ihren Kammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des 
K. Hanndverischen Guelphen -Ordens und Ritter vom Herzogl. Braunschwei- 
gischen Orden Heinrichs des Löwen; und 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig: 
Höchst-Ihren Finanz-Direktor und Geheimen-Legationsrath, August Philipp 
Christian Theodor v. Amsberg, Commandeur zweiter Elasse vom Herzogl. 
Braunschweigischen Orden Heinrichs des Lawen, Commandeur des K. Hannö- 
verischen Guelphen-Ordens und des Kurfürstl. Hessischen Ordens vom goldenen 
Löwen, Ritter des K. Sachsischen Eivilverdienst-Ordens und Inhaber des 
Waterloo-Ehrenzeichens, 
von welchen Bevollmächtigten nach Auswechslung ihrer Vollmachten folgender Vertrag 
unter dem Vorbehalte der Ratiftcation abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Da die hohen contrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des Schleich- 
handels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung Ihrer gegen- 
seitigen Handels= und Steuer-Systeme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des 
redlichen Verbehrs zwischen beiden Vereinen anerbkennen; so verpflichten Dieselben 
Sich, dem Schleichhandel zwischen ihren Landen, und insbesondere da, wo die Gren- 
zen der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach Möglichbeit entgegenzuwirken, jeden 
durch die Zoll= oder Steuergesehe des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem 
in Ihren Staaten zu verbieten, möglichst zu verhindern und zutbestrafen, und Sich 
gegenseitig zur Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich 
zelgen sollte, behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der An- 
lage A. beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen 
Ihnen errichtet worden. "6 
Art. 2. 
Zur gründlichen Unterdrückung des Schleichhandels, und um überhaupt die 
Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden 
Lage einiger Hannverischen und Braunschweigischen Landestheile in das angrenzende
	        
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