Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Uebercinbunft,  dem  zwischen  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig
  bestehenden  Steuer-Vereine  beitreten.
#  Art.  3.

Zur  ferneren  Erleichterung  des  gegenseitigen,  rechtlichen  und  gesetmäßigen  „Verkehrs
  haben  die  hohen  contrahirenden  Theile  sich  über  besondere,  dem  Meß=  und
Marktverkehre  förderliche  Anordnungen,  über  Modisicationen  der  von  gewissen  Erzeugnissen
  des  einen  Vereins  bei  deren  unmittelbarer  Einfuhr  in  das  Gebiet  des
andern  Vereins  zu  entrichtenden  Abgaben,  ingleichen  der  auf  gewissen  Straßen  zu
erhebenden  Durchgangs-Abgaben,  nicht  minder  über  andere,  den  gegenseitigen  Verkehr
  betreffende  Gegenstände,  mittelst  derjenigen  besonderen  Uebereinkunft  geeinigt,
welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage  unter  Anlage  E.  beigefügt  ist.

Art.  7.

Da  es  in  Rücksicht  auf  die  unmittelbare  Angrenzung  des  bisher  aus  dem
Steuer-Verbande  Hannovers,  Oldenburgs  und  Braunschweigs  ausgeschlossen  gebliebenen
  Hanndverischen  Oberamts  Münden  an  das  Gebiet  des  Foll=  und  Handels-Vereins
  im  beiderseitigen  Interesse  liegt,  daß  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  auch  auf  diesen  Landestheil  in  Anwendung  kommen,  so  wird  gleichzeitig
mit  der  Ausführung  des  Vertrages  die  Stadt  und  das  Oberamt  Münden,  mir  Einschluß
  des  Dorfes  Oberode,  dem  gedachten  Steuer-Verbande  einverleibt  werden.

Art.  5.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  der  demselben  unter  A.  bis  E.
angeschlossenen  Uebereinkünfte,  welche  sämtlich  mit  dem  1.  Januar  1838  zur  Ausführung
  gebracht  werden  sollen,  wird  vorläusig  bis  zum  51.  December  181  festgesetz,
und  soll,  wenn  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraumes  von  der
einen  oder  der  anderen  Seite  eine  Aufkündigung  erfolgen  sollte,  als  noch  auf  sechs
Jahre,  und  sofort  von  sechs  zu  sechs  Jahren,  als  verlängert  angesehen  werden.

Art.  6.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  sämtlichen  betheiligten  Regierungen  zur
Ratification  vorgelegt,  und  sollen  die  Ratiflcations-Urkunden  desselben  mit  möglichster
Beschleunigung,  spätestens  aber  bis  zum  1.  December  d.  J.,  zu  Hannover  ausgewechselt
  werden.  —-