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Uebercinbunft, dem zwischen Hannover, Oldenburg und Braun-
schweig bestehenden Steuer-Vereine beitreten.
# Art. 3.
Zur ferneren Erleichterung des gegenseitigen, rechtlichen und gesetmäßigen „Ver-
kehrs haben die hohen contrahirenden Theile sich über besondere, dem Meß= und
Marktverkehre förderliche Anordnungen, über Modisicationen der von gewissen Er-
zeugnissen des einen Vereins bei deren unmittelbarer Einfuhr in das Gebiet des
andern Vereins zu entrichtenden Abgaben, ingleichen der auf gewissen Straßen zu
erhebenden Durchgangs-Abgaben, nicht minder über andere, den gegenseitigen Ver-
kehr betreffende Gegenstände, mittelst derjenigen besonderen Uebereinkunft geeinigt,
welche dem gegenwärtigen Vertrage unter Anlage E. beigefügt ist.
Art. 7.
Da es in Rücksicht auf die unmittelbare Angrenzung des bisher aus dem
Steuer-Verbande Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs ausgeschlossen geblie-
benen Hanndverischen Oberamts Münden an das Gebiet des Foll= und Handels-
Vereins im beiderseitigen Interesse liegt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages auch auf diesen Landestheil in Anwendung kommen, so wird gleichzeitig
mit der Ausführung des Vertrages die Stadt und das Oberamt Münden, mir Ein-
schluß des Dorfes Oberode, dem gedachten Steuer-Verbande einverleibt werden.
Art. 5.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter A. bis E.
angeschlossenen Uebereinkünfte, welche sämtlich mit dem 1. Januar 1838 zur Aus-
führung gebracht werden sollen, wird vorläusig bis zum 51. December 181 festgesetz,
und soll, wenn nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes von der
einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung erfolgen sollte, als noch auf sechs
Jahre, und sofort von sechs zu sechs Jahren, als verlängert angesehen werden.
Art. 6.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämtlichen betheiligten Regierungen zur
Ratification vorgelegt, und sollen die Ratiflcations-Urkunden desselben mit möglichster
Beschleunigung, spätestens aber bis zum 1. December d. J., zu Hannover ausgewech-
selt werden. —-