Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Art.  3.

Die  betreffenden  Behoͤrden,  Beamten  oder  Angestellten  (Bedlensteten)  der  contrahirenden
  Staaten  sollen  sich  gegenseitig  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen
Maßregeln  bereitwillig  leisten,  welche  zur  Verhuͤtung,  Entdeckung  oder  Bestrafung
der  Zoll-  (Steuer-)  Contraventionen  dienlich  sind,  die  gegen  irgend  einen  der  contrahirenden
  Staaten  unternommen  oder  begangen  worden.

Unter  Zoll=  (Steuer-)  Contraventionen  werden  hier  und  in  allen  ifolgenden
Artikeln  dieser  Uebereinkunft  nicht  nur  die  Umgehungen  der  in  den  betheiligten
Staaten  bestehenden  Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgangs-Abgaben,  sondern  auch
die  Uebertretungen  der  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen  Einfuhr=  und  Ausfuhr-Verbote,
  nicht  minder  der  Verbote  solcher  Gegenstände,  deren  ausschließlichen
Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,  und  endlich  diejenigen  Contraventionen
  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben  beeinträchtigt  werden,  die  nach  der  besonderen
  Verfassung  einzelner  der  contrahirenden  Staaten  für  den  Uebergang  von
Waaren  aus  einem  der  zu  demselben  Zoll=  (Steuer-)  Vereine  gehdrenden  Staaten
in  einen  andern  angeordnet  sind.

Art.  3.

Die  Behörden,  Beamten  oder  Angestellten  (Bediensteten)  der  indirecten  Steueroder
  Zoll-Verwaltung  der  contrahirenden  Staaten,  so  wie  die  sonstigen  Angestellten,
welche  zur  Aufrechthaltung  der  Zoll=  (Steuer-)  Geseße  verpflichtet  find,  haben  auch
ohne  besondere  Aufforderung  die  Verbindlichkeit,  alle  gesetzlichen  Mittel  anzuwenden,
welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  gegen  irgend  einen  der  gedachten
  Staaten  beabsichtigten  oder  ausgeführten  Zoll=  (Steuer-)  Contraventionen
dienen  können,  und  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staates  von  demjenigen  in
Kenntniß  zu  sehen,  was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung  bringen.

Art.  5.  -

Den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll=  (Steuer-)  Interesse  angeseßten  oder  verpflichteten
  Beamten  und  Angestellten  (Bediensteten)  der  Staaten  des  einen  der  contrahirenden
  Theile  soll  es  gestattet  seyn,  bei  Verfolgung  der  Spuren  begangener  Contraventionen
  sich  auf  das  angrenzende  Gebiet  der  zu  dem  andern  contrahirenden
Theile  gehdrigen  Staaten  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,  um  den  dortigen  betreffenden