62
Art. 3.
Die betreffenden Behoͤrden, Beamten oder Angestellten (Bedlensteten) der contrahirenden
Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen
Maßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhuͤtung, Entdeckung oder Bestrafung
der Zoll- (Steuer-) Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der contrahirenden
Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll= (Steuer-) Contraventionen werden hier und in allen ifolgenden
Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten
Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch
die Uebertretungen der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Ausfuhr-Verbote,
nicht minder der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen
Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und endlich diejenigen Contraventionen
begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, die nach der besonderen
Verfassung einzelner der contrahirenden Staaten für den Uebergang von
Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) Vereine gehdrenden Staaten
in einen andern angeordnet sind.
Art. 3.
Die Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten) der indirecten Steueroder
Zoll-Verwaltung der contrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten,
welche zur Aufrechthaltung der Zoll= (Steuer-) Geseße verpflichtet find, haben auch
ohne besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden,
welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten
Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll= (Steuer-) Contraventionen
dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in
Kenntniß zu sehen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Art. 5. -
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse angeseßten oder verpflichteten
Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Staaten des einen der contrahirenden
Theile soll es gestattet seyn, bei Verfolgung der Spuren begangener Contraventionen
sich auf das angrenzende Gebiet der zu dem andern contrahirenden
Theile gehdrigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffenden