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Art. 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht der Herzog von
Braunschweig mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landestheilen
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung beste-
henden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den, derzeit bestehenden
desfallsigen K. Preußischen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administra-
tiven Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife
und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unter-
thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbeh#rde
zu Bruunschweig zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Art. 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen be-
stehenden gesehlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in
den fraglichen Braunschweigischen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten,
bedürsen der Zustimmung der herzoglich Vraunschweigischen Regierung. Diese
Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den
K. Preußischen Staaten allgemein getreffen werden.
Art. 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigeen Ubereinkunft hören die Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Gränzen zwischen Preußen und den
in Rede stehenden herzoglich Braunschweigischen Landestheilen auf, und es können
alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letztern frei und unbeschwert in die
Preußischen und die mit Preußen im Zoll-Vereine befindlichen Staaten, und umge-
kehrt aus diesen in jene, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
#a) der zu den Staats-Monopolien gehdrenden Gegenstände (Salz und Spiel-
Karten, ingleichen der Kalender nach Maßgabe der Art. 5 und 6);
1) der im Innern des Zoll-Vereins, nach den auch für die fraglichen herzog-
lich Braunschweigischen Landestheile in Anwendung kommenden Verein-
barungen, einer Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen Erzeugnisse;