Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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e) solcher Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahiren- 
den Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht 
oder eingefuͤhrt werden koͤnnen, und daher fuͤr die Dauer der Privilegien 
(Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, 
ausgeschlossen bleiben muͤssen. 
Art. 5. 
1) In Betreff des Salzes treten Seine Durchlaucht der Herzog von 
Braunschweig für die dem Zoll-Vereine anzuschließenden Gebietstheile 
den zwischen dessen Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender 
Art bei: = 6 
#a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochfsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs- 
renden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Factorieen oder Nieder- 
lagen geschieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus. 
den zum Vereine nicht gehdrigen Ländern in andere solche Länder 
soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der 
Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsschtsmaßregeln stattfinden, 
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle 
erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge 
deshalb bestehen; 
ee) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesamt-Vereins 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Mässen von öffentlichen Behbrden begleiter werden;
	        
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