Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Es spricht hiefür insbesondere auch die Analogie des K. 17 der vorerwähnten 
Instrubtion zu Vollziehung des Sportelgesehes. 
. 5. 
Depositen. 
Nach der allgemeinen Fassung des Geseßtzes unterlicgen auch die von Amtswegen 
geschehenen Depositionen dem Sportel-Ansahe. Dieß ergiebt sich noch besonders aue. 
der Geschichte der Entstehung dieser Rubrik des Sportel-Tarifs. 
Hiernach ist auch die Deposition von Obligationen und anderen Dokumenten 2c. 
der Gantmassen, wenn gleich solche von den Gerichten angeordnet worden, nicht mehr. 
sportelfrei. 
. 4 
(fällt weg). 
g. ö. 
Erbschaften und Vermächtnisse. 
Nach dem Art. 47 des Gesehes sind die beibehaltenen gucht- und Waisenhaus- 
Gefälle an den geeigneten Stellen dem Sportel-Tarif einverleibt worden. 
Es lag hiebei die Absicht durchaus nicht vor, an diesen Gesällen irgend etwas 
abzuändern; daher ist die zu Gunsten der frommen Stiftungen in der K. Verordnung 
vom 11. Februar 1810, 9. 15, Nro. 8 (Reg. Bl. S. 60), enthaltene Bestimmung nichr 
als aufgehoben zu betrachten, wenn gleich der Sportel-Tarif die dieffällige Ausnahme 
nicht wiederholt ausgesprochen hat. 
KS. 6. 
Eröffnung von letzten Willens-Verordnungen. 
Die Bezirbsgerichte sind darauf aufmerksam zu machen, daß die Eröôffnung von 
letzten Willens-Verordnungen den Gemeinderäthen oder Waisengerichten nur dann 
übertragen werden darf, wenn sämtliche Betheiligte darum ansuchen. Von 
Letteren ist in diesem Falle, neben der für die Staatsbasse einzuziehenden Sxortel, 
die Belohnung der beizuziehenden Gemeinderathsglieder zu übernehmen, welche nach, 
dem für die Waisengerichts-Mitglicder bestehenden Maaßstabe (Gerichts-Notariats- 
Edit, Art. XXI.) um so mehr zu berechnen ist, als jener Eröffnungsakt wohl meistens 
mit dem Beginnen des Tbeilungsgeschäftes in Berbindung gesebht wird.
	        
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