Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Ist  die  Verabfolgung  des  Leichnams  des  Hingerichteten  von  den  Angehörigen  desselben
  bis  zum  Abend  des  Tages,  an  welchem  die  Hinrichtung  erfolgte,  nicht  verlangt
worden,  so  ist  die  Ablieferung  des  Leichnams  an  eine  anatomische  Anstalt  nach  den  hiefür
bestehenden  Vorschriften  anzuordnen.

§.  15.

Die  Staatsanwaltschaft  veranlaßt  die  Eintragung  des  Sterbefalls  in  das  Sterberegister.


Mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung,  welche  an  die  Stelle  der  K.  Verordnung

vom  1.  Oktober  1853  (Reg.  Blatt  S.  415)  tritt,  sind  Unsere  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  11.  März  1880.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Wundt.  Faber.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Erhöhung  der
Vergütungssätze  für  militärische  Vorspannleistungen  im  Frieden.  Vom  12.  Februar  1880.

Auf  Grund  der  in  Ausführung  des  §.  9  Punkt  1  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt
von  1875  Seite  52)  erfolgten  Revision  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Dezember
  1879  eine  Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  geleisteten  Vorspann  (Reg.  Blatt
von  1875  S.  396)  beschlossen,  welche  nachstehend  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  die  Klasseneintheilung  der  Württembergischen  Oberamtsbezirke  (Reg.  Blatt  von
1875  Seite  397)  eine  Aenderung  nicht  erlitten  hat.

Stuttgart  den  12.  Februar  1880.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Bätz  ner.  Wundt.