14
und in letzterer Hinsicht nicht nur in einer Nummer des Tagblattes, sondern auch
in einem und demselben Aufsatze enthalten ist; wogegen in allen uͤbrigen Faͤllen eine
amtliche Kenntniß, und somit auch eine vollrommene Verbindlichkeit zur Ausübung
des richterlichen Amtes, ohne anderwärtige Aufforderung nicht angenommen werden
kann, vielmehr hierunter die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 3. April 1818
wie biöher eintreten.
Von Vorstehendem hat der Criminal-Senat des K. Ober-Tribunals die Criminal=
Senate der Kreisgerichtshöfe zur Nachachtung in vorbommenden Fällen in Kenntniß
zu seben. .-
9) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des
K. Ober-Tribunals, vom 25. September 1820,
betreffend: die vorläusige Einlieferung abgeurtheilter Verbrecher an den Strafort, in Fällen, welche
von Amtswegen zur Begnadigung vorgelegt werden.
Man hat das Anbringen des Senats, in Betreff der Einlieferung der abgeur-
theilten Verbrecher an den Strafort vor erfolgter Publikation des Strafurtheils,
eingesehen und will den Antrag desselben genehmigt haben:
1) daß in bünftig vorkommenden Fällen, wo die höchste Resolution in Beziehung
auf die etwaige Begnadigung eines Verbrechers sich verzögert, und dieser,
zu Vermeidung einer längeren Haft im Gefängnisse, auf diesseitige Anord-
nung vorläufig an den Strafort eingeliefert werden soll, demselben jedeemal
das in revisorio gefällte Erkenntniß vor seiner Ablieferung erdffner werde;
so wie man auch
2) bei dem weiteren Antrage des Senats, daß sodann die erkannte Freiheits=
Strafe sogleich in Vollzug zu sehen und die Dauer dieser Strafe immer
von dem Termin der Einlieferung an zu berechnen sey, um so weniger
etwas zu erinnern sindet, als diese Berechnungoart in den bioher vorge-
kommenen Fällen auch immer beobachtet worden ist.
Der Senat hat sich nun hienach selbst zu achten und den Gerichtshöfen das Rö-
thige zu erdffnen.