Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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gesorgt, und namentlich fuͤr den Ersatz der mit den ordentlichen sowohl, als außer, 
ordentlichen Amtsreisen verbundenen Kosten bereits Vorsehung getroffen ist, so haben 
bei solchen Anlaͤssen alle und jede Gastereien, Vorspannstellung und aͤhnliche Aus. 
gaben auf Kosten der Amts-, Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen zu unterbleiben. 
59) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 27. September 1828, 
betrefsend: die Sicherung des Cassen= und Rechnungswesens derjenigen Corporations-Rechner, welche 
zwei oder mehrere, von verschiedenen Behoͤrden abhaͤngende Cassen verwalten. 
Da es zur Sicherung des Cassen- und Rechnungs-Wesens der Corporations. 
Rechner als nothwendig erscheint, daß bei denjenigen dieser Rechner, welche zwei 
oder mehrere, von verschiedenen Behdrden abhängende Cassen verwalten, die Cassen- 
Untersuchung jedesmal auf beiderlei Cassen ausgedehnt werde, so wird im Einver- 
ständnisse mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen die Anordnung getroffen, 
daß bei der Visitation der Hauptkasse die Nachrechnung und der Cassensturz immer 
auch auf die Nebenkassen, und zwar durch denjenigen Beamten, welcher die Haupt- 
Casse unmittelbar zu beaufsichtigen hat (also in der Regel durch den Oberamtmann), 
ausgedehnt, sofort aber von dem Resultate dieser Untersuchung der Rebenkassen der 
betreffenden höheren Aufsichtsbehdrde jedesmal unverweilte Anzeige erstattet werde. 
Es versteht sich hiebei von selbst, daß, wenn die Untersuchung einer Nebenkasse 
durch die die lehtere beaufsichtigende Oberbehörde angeordnet wird, alsdann auch Be- 
hufs der gründlichen Vornahme derselben ein Sturz der Hauptkasse durch den die 
Nebenkasse untersuchenden Beamten veranstaltet werden kann, welcher sofort dag 
Resultat dieses Sturzes der Hauptkasse der die leßtere beaufsichtigenden Oberbe- 
hörde gleichfalls anzeigen wird. 
Damit übrigens die Kreis-Regierung und die betreffenden Oberämter von der 
Uebertragung einer Nebenkasse an einen Corporations-Rechner immer benachrichrigt 
werden, so wird bei den K. Ministerien der Justiz und der Finanzen die Einleitung 
getroffen werden, daß eine solche Uebertragung immer nur mit vorgängiger Zustim- 
mung des Ministerium des Innern geschehe, welches die betreffende Kreis-; degierung 
hierüber zum Bericht auffordern, und im Falle die Urbertragung wirklich erfolgt, 
zur Benachrichtigung des betreffenden Oberamts hievon in Kenntniß setzen wird.
	        
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