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Der Kreis-Regierung wird dieß zur Nachricht und mit dem Auftrage eroͤffnet,
die Oberaͤmter ihres Kreises hienach zu ihrer Nachachtung zu bescheiden.
60) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 2. November 1829,
betreffend: denselben Gegenstand.
Der Regierung wird — in Betreff der Visitation der einem Corporations=
Rechner übertragenen Nebenkasse gelegenheitlich des Sturzes seiner Hauptkasse —
folgender Bescheid ertheilt:
1) Das K. Justiz-Ministerium hat sich damit einverstanden erklärt, daß mit der
Hauptkasse eines Corporations-Rechners gleichzeitig immer auch die Cassen
der demselben übertragenen Pflegschaften, Gantmassen und anderer ähnlicher
gerichtlicher Vermogens-Verwaltungen untersucht werden, und zwar soll diese
Untersuchung in dem Falle, wenn der betreffende Beamte für das Pupillen=
wesen 2c. an dem Wohnorte des Rechners selbst sich befindet, auf Requisttion
des Oberamtmanns von dem gedachten Justizbeamten vorgenommen, und
sofort dem Oberamtmanne das Ergebniß im Allgemeinen mitgetheilt werden;
wo hingegen in solchen Fällen, in welchen die Visitation der gedachten Neben-
Cassen durch den Justizbeamten wegen der Entfernung seines Wohnorts mit
besonderen Kosten und Schwierigkeiten oder einem nachtheiligen Aufenthalte
verbnüpft seyn würde, dem Oberamtmanne, welcher die Hauptkasse untersucht,
unter Hinweisung auf die den Pupillarstellen obliegenden besondern Verpflich=
tungen, der allgemeine Auftrag ertheilt werden soll, vi commissionis auch
die Cassen der Pflegschaften, Gantmassen und anderer ähnlicher Vermögens-
Verwaltungen zu untersuchen, und von dem jedesmaligen Erfunde der ordent-
lichen Gerichtsbehörde Nachricht zu geben. Uebrigens ist der etwaige Kosten-
Aufwänd, welcher durch die Untersuchung solcher Rebenkassen entsteht, immer
von derjenigen Hauptbasse zu bestreiten, in deren Interesse zunächst die Unter-
suchung vorgenommen wird.
2) Was sodann die Cassen von Privatvermögens-Administratienen betrifft, so
kann den Staatsbehörden die Befugniß nicht zustehen, eine Visitation