Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Der Kreis-Regierung wird dieß zur Nachricht und mit dem Auftrage eroͤffnet, 
die Oberaͤmter ihres Kreises hienach zu ihrer Nachachtung zu bescheiden. 
60) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 2. November 1829, 
betreffend: denselben Gegenstand. 
Der Regierung wird — in Betreff der Visitation der einem Corporations= 
Rechner übertragenen Nebenkasse gelegenheitlich des Sturzes seiner Hauptkasse — 
folgender Bescheid ertheilt: 
1) Das K. Justiz-Ministerium hat sich damit einverstanden erklärt, daß mit der 
Hauptkasse eines Corporations-Rechners gleichzeitig immer auch die Cassen 
der demselben übertragenen Pflegschaften, Gantmassen und anderer ähnlicher 
gerichtlicher Vermogens-Verwaltungen untersucht werden, und zwar soll diese 
Untersuchung in dem Falle, wenn der betreffende Beamte für das Pupillen= 
wesen 2c. an dem Wohnorte des Rechners selbst sich befindet, auf Requisttion 
des Oberamtmanns von dem gedachten Justizbeamten vorgenommen, und 
sofort dem Oberamtmanne das Ergebniß im Allgemeinen mitgetheilt werden; 
wo hingegen in solchen Fällen, in welchen die Visitation der gedachten Neben- 
Cassen durch den Justizbeamten wegen der Entfernung seines Wohnorts mit 
besonderen Kosten und Schwierigkeiten oder einem nachtheiligen Aufenthalte 
verbnüpft seyn würde, dem Oberamtmanne, welcher die Hauptkasse untersucht, 
unter Hinweisung auf die den Pupillarstellen obliegenden besondern Verpflich= 
tungen, der allgemeine Auftrag ertheilt werden soll, vi commissionis auch 
die Cassen der Pflegschaften, Gantmassen und anderer ähnlicher Vermögens- 
Verwaltungen zu untersuchen, und von dem jedesmaligen Erfunde der ordent- 
lichen Gerichtsbehörde Nachricht zu geben. Uebrigens ist der etwaige Kosten- 
Aufwänd, welcher durch die Untersuchung solcher Rebenkassen entsteht, immer 
von derjenigen Hauptbasse zu bestreiten, in deren Interesse zunächst die Unter- 
suchung vorgenommen wird. 
2) Was sodann die Cassen von Privatvermögens-Administratienen betrifft, so 
kann den Staatsbehörden die Befugniß nicht zustehen, eine Visitation
	        
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