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150) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 4. Juli 1856,
betreffend die Frage: nach weschen Gesetzen die Volljährigkeit eines in Bayern und Württemberg zugleich
begüterten, in Einem dieser Staalen aber ansässigen Ritterguts-Besitzers zu bemessen sey?
Aus Veranlassung eines Specialfalles ist die Frage entstanden:
nach welchen Gesetzen die Volljährigkeit eines in Bayern und Würtrem-
berg zugleich begüterten, in Einem dieser Staaten aber ansässigen Ritter-=
guto-Besihers zu bemessen sey?
In Folge der hierüber eingeleiteten diplomatischen Verhandlung hat sich hierauf
die K. Bayerische Staats-Regierung mit der von den Ministerien der Justiz und des.
Innern aufgestellten Ansicht, daß es nach den zwischen beiden Staaten bestehenden
Jurisdibtions-Verträgen beinem rechtlichen Anstande unterliege, auch die Rittergurs-
Besiter der bezeichneten Kategorie hinsichtlich der Dauer der Minderjährigkeit ganz
nach dem allgemeinen Rechts-Grundsaße, wonach alle den Rechtsstand einer Person
betreffenden Verhältnisse durch die Gesetze des Wohnorts derselben normirt werden,
zu behandeln, sonach der in beiden Staaten begüterte Ritterguts-Besitzer, wenn er in
Vayern seinen Wohnsitz habe, auch in Württemberg dann als volljährig anzusehen,
sobald die Baperischen Geseße ihn als volljährig erklären, dagegen dem in Würtrem-
berg Wohnhaften in Bayern die Rechte der Großjährigkeit nicht eher zuzugestehen,
als bis er nach Württembergischen Gesehen großjährig sey, einverstanden erklärt, und
die Beobachtung des fraglichen Grundsahes in vorkommenden Fällen gegen Würt-
tembergische Staatsangehbdrige zugesichert.
141) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 3. Oktober 1836,
betreffend: die Verwandtschafts-Verhältnisse zwischen dem Oberamtmanne und dem Amtspfleger.
Aus Anlaß eines besonderen Falles ist die Frage zur Entscheidung gekommen:
ob die Wahl des Schwiegersohnes eines Oberamtmannes zum Amtspfleger in dem-