Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und  hierauf  die  Antwort  erhalten,  daß  der  unerlaubte  Hausirhandel  mit  Branntwein
  2c.  ausschließend  als  Uebertretung  des  Art.  135  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  nach  den  Strafbestimmungen  dieses  Gesetzes,  namentlich  des  Art.  140,  zu
bemessen  und  abzurügen  ist.

Diie  Gründe  dieser  Auslegung  sind  folgende:

Das  Wirthschafts-Abgabengeseh  vom  Jahre  1827  unterscheidet  in  Beziehung
auf  das  Wirthschaftsgewerbe  mit  Branntwein  (Art.  4  und  5)  vier  verschiedene  Verechtigungen,
  nämlich

1)  die  Branntweinschenken  im  Orte;

2)  die  Branntweinschenken  durch  Haustren;

5)  die  Branntweinbrennerei,  und  zwar:

0)  beschränkt  auf  das  ihr  inwohnende  Recht  zu  deren  Ausschank  im
Orte,  und

b)  ausgedehnt  mittelst  besonderer  Concession  zu  dem  Ausschanke  durch
Hausiren.

Für  jede  dieser  vier  Berechtigungen  muß  nach  jenem  Gesetze  besondere  Concession
  erlangt  werden,  so  wie  für  jede  dieser  Concessionen  besondere  Concessions-Taren
bestimmt  sind.  Wer  eine  dieser  Berechtigungen  ohne  Concession  ausübt,  treibt,  wenn
er  auch  eine  andere  derselben  besit,  nach  dem  Art.  44  des  Wirthschafts-Abgalen=Gesehes,
  welches  ausdrücklich  auf  die  Bestimmungen  des  Art.  5  zurückweist,  ein
unerlaubtes  Wirthschaftsgewerbe.  Ein  wesentliches  Erforderniß  dieses  unerlaubten
  Gewerbes  ist  jedoch  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  angeführten  Arr.  14,
daß  der  Verkauf  des  Branntweins  in  Quantitaͤten  geschehe,  die  keine  volle  Maas  betragen.
  Auch  ist  keine  jener  Concessionen  (den  Fall  des  Ausschanks  im  Orte  ausgenommen,
  der  in  der  Concession  zum  Branntweinbrennen  begriffen  ist)  in  der  anderen
  enthalten,  sondern  es  besteht  jede  für  sich  und  außer  Verbindung  mit  der  andern.

Die  Gewerbe-Ordnung  vom  Jahre  1828  macht  nun  in  dem  Abschnitte  über  den
Hausirhandel  im  Art.  155  und  154  den  Hausirhandel  mit  Branntwein,  unter
Ausdehnung  ihrer  Vorschriften  auf  das  Aufstellen  zum  feilen  Kaufe,  in  so  weit  von
besonderer  Berechtigung  der  Regierung  abhängig,  als  zu  dem  gewerbsmäßigen
Verkaufe  des  Branntweins  überhaupt  eine  besondere  polizeiliche  Concession  erforderlich
ist,  wobei  sie  zugleich  im  Art.  142  den  Hausirhandel  mit  Branntwein,  so  weit  dessen
Verkauf  überhaupt  nicht  an  eine  besondere  polizeiliche  Bewilligung  gebnüpft  ist,  nur