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und hierauf die Antwort erhalten, daß der unerlaubte Hausirhandel mit Brannt-
wein 2c. ausschließend als Uebertretung des Art. 135 der allgemeinen Gewerbe-Ord-
nung nach den Strafbestimmungen dieses Gesetzes, namentlich des Art. 140, zu
bemessen und abzurügen ist.
Diie Gründe dieser Auslegung sind folgende:
Das Wirthschafts-Abgabengeseh vom Jahre 1827 unterscheidet in Beziehung
auf das Wirthschaftsgewerbe mit Branntwein (Art. 4 und 5) vier verschiedene Ve-
rechtigungen, nämlich
1) die Branntweinschenken im Orte;
2) die Branntweinschenken durch Haustren;
5) die Branntweinbrennerei, und zwar:
0) beschränkt auf das ihr inwohnende Recht zu deren Ausschank im
Orte, und
b) ausgedehnt mittelst besonderer Concession zu dem Ausschanke durch
Hausiren.
Für jede dieser vier Berechtigungen muß nach jenem Gesetze besondere Conces=
sion erlangt werden, so wie für jede dieser Concessionen besondere Concessions-Taren
bestimmt sind. Wer eine dieser Berechtigungen ohne Concession ausübt, treibt, wenn
er auch eine andere derselben besit, nach dem Art. 44 des Wirthschafts-Abgalen=
Gesehes, welches ausdrücklich auf die Bestimmungen des Art. 5 zurückweist, ein
unerlaubtes Wirthschaftsgewerbe. Ein wesentliches Erforderniß dieses unerlaub=
ten Gewerbes ist jedoch nach der ausdrücklichen Vorschrift des angeführten Arr. 14,
daß der Verkauf des Branntweins in Quantitaͤten geschehe, die keine volle Maas be-
tragen. Auch ist keine jener Concessionen (den Fall des Ausschanks im Orte aus-
genommen, der in der Concession zum Branntweinbrennen begriffen ist) in der ande-
ren enthalten, sondern es besteht jede für sich und außer Verbindung mit der andern.
Die Gewerbe-Ordnung vom Jahre 1828 macht nun in dem Abschnitte über den
Hausirhandel im Art. 155 und 154 den Hausirhandel mit Branntwein, unter
Ausdehnung ihrer Vorschriften auf das Aufstellen zum feilen Kaufe, in so weit von
besonderer Berechtigung der Regierung abhängig, als zu dem gewerbsmäßigen
Verkaufe des Branntweins überhaupt eine besondere polizeiliche Concession erforderlich
ist, wobei sie zugleich im Art. 142 den Hausirhandel mit Branntwein, so weit dessen
Verkauf überhaupt nicht an eine besondere polizeiliche Bewilligung gebnüpft ist, nur