Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

292

150)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  4.  Juli  1856,

betreffend  die  Frage:  nach  weschen  Gesetzen  die  Volljährigkeit  eines  in  Bayern  und  Württemberg  zugleich
begüterten,  in  Einem  dieser  Staalen  aber  ansässigen  Ritterguts-Besitzers  zu  bemessen  sey?

Aus  Veranlassung  eines  Specialfalles  ist  die  Frage  entstanden:
nach  welchen  Gesetzen  die  Volljährigkeit  eines  in  Bayern  und  Würtremberg
  zugleich  begüterten,  in  Einem  dieser  Staaten  aber  ansässigen  Ritter-=guto-Besihers
  zu  bemessen  sey?

In  Folge  der  hierüber  eingeleiteten  diplomatischen  Verhandlung  hat  sich  hierauf
die  K.  Bayerische  Staats-Regierung  mit  der  von  den  Ministerien  der  Justiz  und  des.
Innern  aufgestellten  Ansicht,  daß  es  nach  den  zwischen  beiden  Staaten  bestehenden
Jurisdibtions-Verträgen  beinem  rechtlichen  Anstande  unterliege,  auch  die  Rittergurs-Besiter
  der  bezeichneten  Kategorie  hinsichtlich  der  Dauer  der  Minderjährigkeit  ganz
nach  dem  allgemeinen  Rechts-Grundsaße,  wonach  alle  den  Rechtsstand  einer  Person
betreffenden  Verhältnisse  durch  die  Gesetze  des  Wohnorts  derselben  normirt  werden,
zu  behandeln,  sonach  der  in  beiden  Staaten  begüterte  Ritterguts-Besitzer,  wenn  er  in
Vayern  seinen  Wohnsitz  habe,  auch  in  Württemberg  dann  als  volljährig  anzusehen,
sobald  die  Baperischen  Geseße  ihn  als  volljährig  erklären,  dagegen  dem  in  Würtremberg
  Wohnhaften  in  Bayern  die  Rechte  der  Großjährigkeit  nicht  eher  zuzugestehen,
als  bis  er  nach  Württembergischen  Gesehen  großjährig  sey,  einverstanden  erklärt,  und
die  Beobachtung  des  fraglichen  Grundsahes  in  vorkommenden  Fällen  gegen  Württembergische
  Staatsangehbdrige  zugesichert.

141)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  3.  Oktober  1836,

betreffend:  die  Verwandtschafts-Verhältnisse  zwischen  dem  Oberamtmanne  und  dem  Amtspfleger.

Aus  Anlaß  eines  besonderen  Falles  ist  die  Frage  zur  Entscheidung  gekommen:
ob  die  Wahl  des  Schwiegersohnes  eines  Oberamtmannes  zum  Amtspfleger  in  dem-