Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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den fuͤr die herumziehenden Gewerbsleute uͤberhaupt bestehenden Gesetzen und Ver- 
ordnungen unterwirft. 
Es ist daher nach der Gewerbe-Ordnung, wie nach dem Wirthschafts- 
Abgabengesetze zum Verkaufe des Branntweins im Wege des Hausirhandels, 
nur wenn derselbe in Quantitäten unter einer vollen Maas geschieht, besondere 
Berechtigung erforderlich. Unter dieser Voräussehung, wornach zu dem bezeichneten 
Hausirhandel schon nach dem Wirthschafts-Abgabengesebe eine eigene, in keiner anderen 
Wirthschafts-Concession bereits enthaltene Berechtigung erfordert wird, ist es klar, 
daß das, was das Wirthschafts-Abgabengeseh, Ausschank durch Hausiren und uner- 
laubten Wirthschaftsbetrieb durch Hausiren nennt, die Gewerbe-Ordnung als Hausir= 
handel und als Uebertretung des Hausirverbots bezeichnet, oder mit anderen Worten, 
es ist blar, daß beide Geseßze eine und dieselbe Vorschrift im Auge haben, und sie 
nur mit verschiedenen Worten aussprechen. Ist es aber nur ein, wenn gleich in 
zwei Gesehen übereinstimmend ausgesprochenes Verbot, von dessen Uebertretung es 
sich handelt, so bann es nicht zweifelhaft seyn, daß nur eine Strafe darauf An- 
wendung finde, und daß das neuere Geseh dem älteren vorgehe. Nur wenn der 
unberechtigte Hausirhändler zugleich einen unberechtigten Branntweinschank im Wohn- 
orte ausüben, oder wenn er zugleich ohne Berechtigung die Branntweinbrennerei be- 
treiben würde, könnte es sich bei ihm wegen Conkurrenz verschiedener Uebertretungen 
von gleichzeitiger Anwendung der Strafbestimmungen des Wirthschafts-Abgabengesetzes 
und der Gewerbe-Ordnung handeln. 
Der Kreis-Regierung wird dieses zu ihrer Nachachtung erdffnet. 
145) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 25. Oktober 1836, 
betreffend: die Uebernahme der Reisekosten der Oberamts-Aktuare dei Brandfillen in benachbarten 
Obcrämtern auf die Staatskasse. 
Schon durch höchste Entschließung vom 25. November v. J. ist genchmigt wor- 
den, daß die Kosten der Reisen, welche die Oberamts-Abtuare bei einem in dem 
Umkreise von sechs Stunden außerhalb des Oberamtsbezirks entstehendem Brande 
auf den Brandplahß zu machen haben, in gleicher Art wie die Kosten der Reisen der
	        
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