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Zwar wird allerdings das Ansehen eines oͤffentlichen Beamten durch die
Erstehung einer Freiheitsstrafe Noth leiden. Da aber nach I#. 6, 11 und 49 von
dem Gemeinderathe und Bürger-Ausschusse, so wie von der Stelle eines Ortsvor-
stehers, nur Criminal-Verbrecher augeschlossen sind, nicht aber solche, welche
sich einfacher, höchstens mit vierzehntägiger Gefängnißstrafe zu rügender Uebertre-
tungen der Finanz= oder Forstgesehe schuldig gemacht haben, sofern nämlich nicht die
Verletzung einer besonderen Dienstpflicht concurrirt, so kann hierin wenigstens kein
Grund gefunden werden, die Zuständigkeit der Kreis-Finanzkammern zu Erkennung einer
solchen Freiheitsstrafe auch gegen Ortsvorsteher und Gemeinderäthe zu beanstanden.
Die Kreis-Regierung hat hiernach sämtliche Bezirksämter des Kreises zu
bescheiden.
155) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 15. März 1857,
betreffend: das Erforderniß eines Heimathscheines von Ausländern, Behufs ihres Aufenthalts in
Württemberg.
Auf eine Anfrage:
ob von Angehdrigen eines fremden Staats Behuss ihres Aufenthalts in
Württemberg Heimathscheine gefordert werden sollen?
ist der Bescheid ertheilt worden, daß bei Ausländern, welche im diesseitigen Staats-
Gebiete auf einem Gewerbe sich niederlassen, oder überhaupt, sey es zu diesem
oder einem anderen Zwecke, einen Wohnsih gründen wollen, der bloße Ausweis durch
einen Reisepaß nicht genügt, sofern nicht zugleich in oder neben diesem Passe eine
Erblärung der Heimathbehörde des Ausläánders vorliegt, durch welche seine Staats-
Angehbrigkbeit bescheinigt und die Versicherung gegeben wird, daß ihm die Rück-
kehr in den betreffenden Staat jederzeit frei stehe, und wenn dieser Erklärung, falls
sie von einer Gemeinde-Behörde ausgestellt ist, nicht die Bestätigung der Regierungs-
Behörde beigefügt ist.
Der Kreis-Regierung wird dieses zu ihrer gleichmäßigen Nachachtung erdffnet.
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