Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Auf  den  Grund  dieser  Aeußerung  der  hoͤchsten  Gerichtsstelle,  womit  sich  das
K.  Justiz-Ministerium  einverstanden  erklärt  hat,  und  wobei  auch  das  Ministerium
des  Innern  keinen  Anstand  findet,  wird  nun  der  Kreis-Regierung  Nachstchendes  zu
erkennen  gegeben:

Seitdem  die  K.  Finanzkammern  eigene  Justitiarien  erhalten  haben,  steht  denselben
  überhaupr  das  Recht  zu,  in  den  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehdrigen  Straf-Fällen
  auf  Geldbußen  bis  zum  Betrage  von  20  Thalern  und  auf  Eefängnißstrafe
bis  zur  Daucr  von  vierzehn  Tagen  zu  erkennen,  ohne  daß  hiebei  hinsichtlich  der
Personen  der  Straffälligen,  insbesondere  der  Commundiener,  eine  Ausnahme
bestimmt  wäre  (K.  Verordnung  vom  3.  Mai  1818,  Reg.  Bl.  S.  218,  Pos.  4  und  5;
Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  27.  November  1819,
Reg.  Bl.  S.  855;  Dienst-Instrubtion  für  die  Kreis-Finanzkammern  vom  17.  Januar  1823,
K.  19,  Liffer  1  und  4,  Reg.  Bl.  S.  152,  155).  Denn  die  in  §.13,  Siffer  7,  Abschn.  2
der  so  eben  angeführten  Dienst-Instruktion  für  die  Kreis-Finanzkammern  aucgesprochene
  Beschränkung  bezieht  sich  offenbar  nur  auf  Dienstvergehen  der  den  Finanz-Kammern
  unterarordneten  Diener,  und  nach  Art.  58  des  Straf-Edikts  vom  17.  Juli  1823,
Reg.  Bl.  S.  ö98,  hat  es  in  Bezlehung  auf  die  Straf-Befugniß  der  höheren  Verwal--tungs-Collegien
  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  sein  Verbleiben.

Gegen  dieses  kann  auch  weder  die  Bestimmung  des  vierten  Organisations-=Edikts
  vom  51.  December  1818,  §.  196,  wonach  die  Bezirksgerichte  wegen  Dienst-Verfehlungen
  der  Staats=  und  Commun-Diener  nur  auf  Geldstrafen  erkennen
durften,  höhere  Straffälle  also  dem  Gerichtshofe  vorlegen  mußten,  als  durch
Art.  55—60  des  Straf-Edibts  aufgehoben,  nech  die  Bestimmung  des  9.  9,  Iil.  f.  der
Instruktion  für  die  Kreis-Regierungen  (Reg.  Bl.  1819,  S.  959),  wonach  diese  Collegial=Stellen
  gegen  Beamte,  Ortsvorsteher  und  Gemeinderäthe  nur  auf  Geldstrafen  erkennen
sollen,  da  sich  diese  Vorschrift  ebenfalls  nur  auf  Amtsvergehen  bezieht,  einen  Einwand
  begründen.  Vielmehr  ist  es  nach  dem  Biöherigen  außer  Zweifel  geslellr,  daß
sowohl  die  Bezirksgerichte,  als  auch  die  Kreis-Regierungen  und  Kreis-Finanzkammern,
letztere  beide  mit  Ausnahme  von  Amtsvergehen,  weil  hiebei  gewöhnlich  die  Dienst-Entlassung
  in  Frage  steht,  innerhalb  der  ihnen  eingeräumten  Strafgewalt  auch  gegen
Staats=  und  Commun-Diener,  somit  auch  gegen  Ortsvorsteher  und  Gemeinderäthe,
auf  Freiheitsstrafen  zu  erkennen  befugt  seyen.