Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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42) entweder wegen Mangels eines ausdruͤcklichen Vertrags die Kinder 
der gesetzlichen Regel gemaͤß in der Religion des Vaters zu erziehen 
waren und der Vater gestorben ist, oder 
b) wenn im Falle des Vorhandenseyns eines Vertrags einer der beiden 
Paciscenten gestorben ist. 
Im Uebrigen sind die Ministerien der Justiz und des Innern darüber einverstan- 
den, daß die elterliche Bestimmung der Erziehungs-Religion als Auofluß eines Pri- 
vatrechts privatrechtlicher Art sey, und daß Streitigkeiten hierüber, so weit sie zwischen 
den privatrechtlich Betheiligten lund nicht zwischen den Behörden der einen Kirche 
gegen diejenigen der andern Kirche) gefübrt werden, von den Eivil-Gerichtsstellen zu 
entscheiden seyen, während die Beilegung der aus solchem Anlasse zwischen den Kirchen- 
Behörden der verschiedenen Confessionen entstehenden Streitigkeiten zu dem Ressorr 
der Staatskirchen-Behbrden gehbrt. 
Beilage. 
Auszug aus einem Erlasse des vormaligen Cult-Ministerium an das 
evangelische Consistorium, vom 28. December 1810, 
denselben Gegenstand betreffend. 
Dem K. Consistorium wird auf die von demselben erstatteten verschiedenen Anbrin- 
gen Folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu erkennen gegeben: 
A. So viel die allgemeinen Grundsätze wegen religibser Erziehung der Kinder aus 
gemischten Ehen betrifft, so behalten 
1) alle zwischen Ehegatten verschiedener christlichen Religionen vor dem Religions- 
Edikte vom 15. Oktober 1806 eingegangenen Verträge, wodurch die Religions- 
Eigenschaft der aus gemischten Ehen erzeugten Kinder bestimmr wird, in 
Ansehung der nach dem Religions-Edikte gebornen Kinder volle Rechtskrafe. 
nur muß der Vertrag den zu der Zeit, als er geschlossen wurde, in dem 
Wohnorte des Ehegatten geltenden Geseßen nicht zuwiderlaufen, und ist es 
übrigens gleichgültig, ob der Vertrag vor der Obrigkeit, oder, wenn das 
damalige Geseßz eine obrigkeitliche Dazwischenkunft nicht erforderte, privatim 
geschlossen ward. * ««" - 
2) In Ermanglung ausdrücklicher Verträge zwischen Ehegatten verschiedener 
Religion behält dasjenige ältere Landesgeset, Statut oder Gewohnheitsrecht,
	        
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