Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

425 
und Esper re. in vormaligen Weinbergen weder dem großen, noch dem kleinen 
Zehentherrn als solchen, sondern Demjenigen zu verzehenten ist, der den Zehenten 
von den vorherigen Weinbergen anzusprechen hatte. 
8) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzbammern, 
vom 19. August 1826, 
betreffend: die Trägereien von Lehen= und Zins-Gütern. 
Der Finanzkammer wird in Betreff der Herstellung der Trägereien bei Zins- 
und Lehen-Gütern hiemit zu erkennen gegeben, daß, da durch das Edikt vom 
18. November 1817, Nr. II., die landesgesehliche Bestimmung, nach welcher bei 
Zertrennung von Lehen= und Zins-Gütern Trägereien aufzustellen sind, keineswegs 
aufgehoben ist, nicht nur für die Zukunft in vorkommenden Fällen auf der Aufstellung 
von Trägereien zu beharren, sondern diese auch für das Vergangene, wo sie zurück- 
blieben, nachzuholen seyen. Insbesondere aber ist dem Uebelstande mit Nachdruck 
zu begegnen, daß von einem Hofgute einzelne Güterstücke als gültfrei verkauft, und 
die Gülten auf den übrigen Gütern zurückbehalten, oder gute Güter gegen geringere 
vertauscht und die Gülten auf lebtere übertragen werden. 
Was die Kosten der Wieder-Einführung der Trägerei-Zettel betrifft, so können 
solche zwar dießmal in Beziehung auf das Vergangene auf die Amtskasse übernom- 
men werden. E versteht sich aber von selbst, daß die Trägerei-Zettel für die Zukunft 
auf Kosten der Zinspflichtigen in Ordnung erhalten, künftige Zertrennungen und 
andere Veränderungen auf ihre Kosten nachgetragen, und alle Erneuerungs-Kosten von 
ihnen bestritten werden müssen. 
9) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 4A. März 1827, 
betreffend: die Zehenrsreiheit ausgestockter Wakdböden. 
Der Finanzkammer wird auf den Bericht, betreffend die Verwilligung einer 
temporären gehentfreiheit von gusgestockten Waldböden, aufgetragen, auch die künftigen 
54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.