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und Esper re. in vormaligen Weinbergen weder dem großen, noch dem kleinen
Zehentherrn als solchen, sondern Demjenigen zu verzehenten ist, der den Zehenten
von den vorherigen Weinbergen anzusprechen hatte.
8) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzbammern,
vom 19. August 1826,
betreffend: die Trägereien von Lehen= und Zins-Gütern.
Der Finanzkammer wird in Betreff der Herstellung der Trägereien bei Zins-
und Lehen-Gütern hiemit zu erkennen gegeben, daß, da durch das Edikt vom
18. November 1817, Nr. II., die landesgesehliche Bestimmung, nach welcher bei
Zertrennung von Lehen= und Zins-Gütern Trägereien aufzustellen sind, keineswegs
aufgehoben ist, nicht nur für die Zukunft in vorkommenden Fällen auf der Aufstellung
von Trägereien zu beharren, sondern diese auch für das Vergangene, wo sie zurück-
blieben, nachzuholen seyen. Insbesondere aber ist dem Uebelstande mit Nachdruck
zu begegnen, daß von einem Hofgute einzelne Güterstücke als gültfrei verkauft, und
die Gülten auf den übrigen Gütern zurückbehalten, oder gute Güter gegen geringere
vertauscht und die Gülten auf lebtere übertragen werden.
Was die Kosten der Wieder-Einführung der Trägerei-Zettel betrifft, so können
solche zwar dießmal in Beziehung auf das Vergangene auf die Amtskasse übernom-
men werden. E versteht sich aber von selbst, daß die Trägerei-Zettel für die Zukunft
auf Kosten der Zinspflichtigen in Ordnung erhalten, künftige Zertrennungen und
andere Veränderungen auf ihre Kosten nachgetragen, und alle Erneuerungs-Kosten von
ihnen bestritten werden müssen.
9) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 4A. März 1827,
betreffend: die Zehenrsreiheit ausgestockter Wakdböden.
Der Finanzkammer wird auf den Bericht, betreffend die Verwilligung einer
temporären gehentfreiheit von gusgestockten Waldböden, aufgetragen, auch die künftigen
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