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C. Verfügungen in Betreff des Forst= und Jagd-Wesens.
1) Erlaß des K. Finanz-Miristerium an die K. Finanzkammern,
vom 1. Oktober 1818,
betreffend: die Ablösung der Verpflichtung zum Hundehalten.
Der Finanzkammer wird zu erbennen gegeben, daß vom 18. November 1817 an
der Geldwerth für eine einfache Hundlege zu vier Gulden, gleichviel, ob diese Abgabe
abgelöszt werden will, oder nicht, regulirt ist, wobei es sich jedoch von selbst versteht,
daß, wenn der jährliche Verfall-Termin früher, z. B. Martini sepn sollte, für diesen
Termin im Jahre 1817 noch die vorige Abgabe entrichtet werden muß.
2) Erlaß des K. Forstraths an smtliche K. Forstämter, vom
5. December 1318,
bekreffend: die Verpachtung der Staats-Jagden.
Dem K. Forstamt wird hiemit zu erkennen gegeben, daß, zu Folge allerhöchster
Entschließung vom 15. v. M., alle (außer dem neugebildeten K. Hofjagd-Vezirk)
bisher in Selbst-Administration stehenden Jagd-Bezirke nach folgenden Bestimmungen
zur Verpachtung gebracht werden sollen.
Es sollen durch die betreffenden Kreis-Forstmeister, unter Vernehmung der
Oberfdrster, die einzelnen zu verpachtenden Bezirke innerhalb der Reviere in der
Weise nach gesonderten Districten ausgeschieden werden, daß jeder so viel möglich
unnachtheilig neben dem andern bestehen, benüßzt und behandelt werden kann. Diese
Districte dürfen jedoch nicht allzu klein gemacht werden, damit die Concurrenz von
Liebhabern durch zu viele Bezirbe nicht zu sehr geschwächt, und zum Nachtheil der
Jagd und der bürgerlichen Ordnung die Zahl der Jagdpächter nicht zu groß werde.
Der Verpachtung unterliegt auch der K. Antheil an Koppel-Jagden; ebenfalls
können wegen der Besiber eingeschlossener Jagd-Bezirke die anstoßenden K. Jagd-
Bezirke von der Verpachtung nicht ausgenommen werden.
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