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Zur Verpachtung ist, mit Ausnahme gemejner Land= und Handwerks-Leute, deren
häusliche Verhältnisse durch Ausübung der Jagd eine nachtheilige Störung erleiden
würden, jeder unbescholtene Bürger, der die erforderliche Caution zu leisten und die
Pachtbedingungen zu erfüllen im Stande ist, mit Einschluß der Revierforster, zu-
zulassen.
Was die Oberförster betrifft, so solle denselben, wenn sie cs verlangen, und die
Umstände es gestatten, in der Nähe ihres Amtösibes ein eigener Distric um einen
bestimmten Pachtzins, weßhalb von dem Hreis-Forstmeister Vorschläge zu machen sind,
überlassen werden. Es sind jedoch diese Fälle dem K. Forstrath besonders vorzulegen.
Die Dauer der Pachtzeit soll bei Communen auf beständig, bei einzelnen Per-
sonen auf ihre Lebenszeit festgesetzt, jedoch beiden die freiwillige Aufkündigung unter
der Bedingung gestattet werden, daß sie für den allenfallsigen Minder-Erlös bei der
nächsten darauf folgenden Wieder-Verpachtung des Jagd-Districts die Herrschaft fünf
Jahre lang entschädigen.
Von Seite der Pachtherrschaft ist sich die Befugniß vorzubehalten, je von fünf
zu fünf Jahren, am Schlusse des Pachtjahrs, den Pacht ohne Aufbündigung, jedoch
gegen Bezahlung eines jährlichen Locarium an den Pächter, aufzuheben.
Gemeinschaftliche Pachtungen Mehrerer sind zu verbieten, und nur der Beirritt
eines einzigen Theilnehmers, den der Pächter sogleich anzugeben hat, ist zu gestatten.
Auch darf kein Afterpacht, es sep unter welchem Vorwande es wolle, erlaubt werden.
Der Jagdpächter tritt in Ansehung seiner Verhältnisse gegen die übrigen Unter-
thanen in die Stelle der Pachtherrschäft und des K. Forstpersonals, und hat mithin
alle in Forst= und Jagd-Sachen ergangenen Verordnungen zu befolgen. Er wird
deßhalb, so wie seine Jäger, hierauf bei dem betreffenden Forstamte verpflichtet werden.
Gutsherrschaften aber haben schriftliche Reverse auszustellen.
Der Jagdpächter wird insbesondere auch in die Stelle der Pachtherrschaft in
Hinsicht auf die ihr in Natur zu leistenden Jagddienste und die ihr deßhalb obligenden
Reichungen, es betreffe Jagd-, Hand= und Fuhr-Frohnen, oder die Verbindlichkeit
Hunde aufzustocken, eintreten; die von den dienstpflichtigen Gemeinden und Privaten
zu bezahlenden Surrogatgelder bleiben der Forstkasse vorbehalten.
Sollte bei der Versteigerung der Jagden mit den Jagenspflichtigen noch keine
Uebereinbunft, sowohl wegen Festsehung der ungemessenen Dienste auf gemessene, als
wegen eines Surrogatgeldes für letztere, zu Stande gebommen seyn, so ist den Pächtern