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aͤngeordnet und unter Beiziehung der Jagd-Pächter vollführt werden; außerdem aber
geschieht die Ausübung der Jagd nach den bestehenden gesehlichen Bestimmungen,
wonach von den Pächtern die Jagd weidmännisch behandelt werden muß. Hiernach
nimmt die Pürschung der Hirsche mit dem Monate Juli ihren Anfang und dauert
bis Ende Oktobers; die Pürschung der Thiere aber wird mit der Hälfte Oktobers
angefangen, und mit dem lehßten December beendigt.
Da, wo die Observanz oder Verträge die Jagdfolge aussprechen, bleibt dieselbe
auch in Zukunft in Wirksamkeit, außerdem aber bann sie lediglich die Folge frei-
williger Uebereinbunft zwischen den Angrenzern werden.
In Absicht der Richtstätten, Sohl-, Sulz= und Futter-Pläße werden nähere
Bestimmungen erfolgen, die auch in Beziehung auf die Pacht-Jagden in volle
Wirksamkeit treten.
Das K. Forst-Personal wird zwar so viel möglich den Jagdschuh handhaben,
und deßwegen auch sämtliche Pachtjagen vollständig weidmännisch bewehrt begehen;
außerdem aber hat es in Beziehung auf die Ausübung der Jagd gegen den Pächter
durchaus beine Verbindlichkeit. In dieser Beziehung steht ihm also frei, entweder
mit einem Individuum des K. Forst-Personals oder einem andern gelernten Jäger
eine -Uebereinkunft in Betreff des Schuß= und Fang-Geldes u. s. w. zu treffen,
welche jedoch, als reiner Privat-Contrakt, in Absicht des dem K. Forst-Personal
obliegenden Forstdienstes durchaus nicht störend werden darf.
Die in den Pachtjagen sich ereignenden Jagd-Ercesse werden auch dann, wenn
der Pächter selbst Inhaber einer bestimmten Gerichtsbarkeit seyn sollte, von den
K. Behdrden abgewandelt, und dem Pächter steht allein Ersah-Forderung für erlit-
tenen Schaden zu, keineswegs aber kann er einen Antheil an der Strafe in An-
spruch nehmen.
Der RPachtschilling ist sogleich nach geschehener Ucbergabe des gepachteten
Districtes und dessen Grenzbeschriebes, in der Folge hingegen jedes Mal auf den
Jahrestag der Pachtung, und also immer für das folgende Jahr in kassenfähiger
Mönze zu entrichten.
Für die richtige Einhaltung der Zahlungs-Termine, so wie öberhaupt für die
Erfüllung der Pachtbedingungen, hat der Pächter eine gerichtliche Caution einzulegen,
welche Special-Unterpfänder in anderthalbfachem Betrage des Pachtgeldes zu enthal-
ten hat.