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10) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Eivil-Senate der K. Ge-
richtshöse, vom 4. April 1823,
betreffend: die bei Widerklagen gegen Nassanische Unterthanen geltenden Grundsätze.
Da von der Herzoglich Nassauischen Regierung auf eine, aus Veranlassung
eines Specialfalles an dieselbe gerichtete Frage, laut Justiz-Ministerial-Erlasses
vom 10. März d. J. die Erblärung gegeben worden ist:
daß die Nassauischen Gerichte keinen Anstand nehmen, die von Gerichten
deutscher Bundesstaaten auf ordnungsmäßige Widerklage gefällten Eivil-
Erbenntnisse zu vollziehen, sobald sie über die Vollzichung des Beciprocum
außer Zweifel geseht werden,
so wird der Senat hievon mit der Auflage andurch in Kenntniß geseht, in allen
Widerklagefällen gegen Nassauische Unterthanen, als Kläger, diese als Widerbeklagte
nach eben den Rechtsgrundsäßen zu behandeln, nach welchen gegen Landes-Unter-
thanen in Reconventions-Fällen erbannt wird.
11) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Civil-Senate der K. Ge-
richtshöfe, vom 25. April 1323,
betreffend: die Behandlung gerichtlicher und auhergerichtlicher Klagsachen gegen Geisiliche.
Aus Veranlassung eines von dem K. Ministerium des Innern gemachten Anfin-
nens, die Behandlung gerichtlicher und aufergerichtlicher Klagsachen gegen Geistliche
betreffend, wird mit Genehmigung des K. Justiz-Ministerium dem Eivil-Senate zur.
eigenen Nachachtung, so wie zur gleichmäßigen Bekanntmachung an die Untergerichte
seines Kreises Folgendes zu erkennen gegeben:
1) von einer gegen einen Geistlichen angebrachten gerichtlichen oder außer-
gerichtlichen Klage ist, ehe eine richterliche Verfügung darauf getroffen wird,
den Fall, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, ausgenommen, jedesmal der
dem Geistlichen vorgesehte Dekan zu benachrichtigen, damit derselbe eine
gütliche Erledigung der Sache auf Seite des Geistlichen versuchen kann.