Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Dabei  ist  aber  dem  Dekan  die  moͤglichste  Beschleunigung  zu  empfehlen,  und
wenn  innerhalb  vier  Wochen  keine  entsprechende  Antwort  erfolgen  sollte,  die
auf  die  Klage  zu  treffende  richterliche  Verfuͤgung  nur  mit  Bewilligung  des
Klaͤgers  noch  laͤnger  im  Anstande  zu  lassen;

2)  die  Vorladung  und  Vernehmung  des  Geiftlichen  fsoll  auf  eine  sein  amtliches
  Verhältniß  in  jeder  Hinsicht  schonende  Weise  geschehen,  und  so  sollen  auch

5)  in  Fällen  der  Hülfsvollstreckung  die  durch  die  Geseße  gebotenen  Maßregeln
mit  aller  zulässigen  Schonung  des  amtlichen  Ansehens  des  Geistlichen  vollzogen
  werden.

12)  Grundsätze  des  Eivil-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  (genehmigt
durch  Justiz-Ministerial-Erlaß  vom  2.  Mai  1323),

betressend:  die  Amortisation  von  Staatsschulden-Sahlungskasse-Obligati

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Die  Normal-Verordnung  Lom  5.  April  1818,  betreffend  den  Gerichtsstand  des
K.  Fiskus  und  aller  K.  Staatsbehbrden,  welche  belangt  werden  können,)  hat  besonders
  in  Ansehung  der  Frage:
von  welcher  Gerichtsstelle  die  Amortisationen  der  Staats-Obligationen
vorzunehmen  seyen?
verschiedene  Deutungen  veranlaßt,  zu  deren  Berichtigung  nachstehende  Erläuterung
andurch  bekannt  gemacht  wird:

1)  jede  Amortisation,  sie  mag  von  der  Staatsschulden-Zahlungskasse  oder  von
einem  Gläubiger,  der  als  solcher  von  dieser  anerkannt  ist,  veranlaßt  werden,
ist  von  dem  Gerichte,  vor  welchem  die  Staatsschulden-Zahlungskasse  im  Falle
des  Prozesses  als  Veblagte  zu  erscheinen  hätte,  nach  vorherigem  Präklusiv-Aufruf
  an  den  unbekannten  Besiher  der  Staats-Obligation,  vorzunehmen;

2)  welches  Gericht  die  hier  zuständige  Behörde  sey,  ist  in  dem  Publikat  vom
5.  April  1818,  Nr.  1.  b.,  bestimmt;

5)  steht  gleich  der  Gläubiger,  zu  dessen  Gunsten  die  Amortisation  geschehen
soll,  unter  einem  Oberamtsgerichte,  so  kann  dennoch  jene  wegen  des  ad  1)

 

*)  Vergl.  Reg.  Bl.  von  1818,  S.  149.