48
ausgesprochenen Grundsatzes nie durch dieses, sondern sie muß stets durch
den zustaͤndigen Gerichtshof geschehen;
4) da nach dem Normativ vom 3. April 1818 jeder Aucländer, der um Amor-
tisation einer Staats-Obligation ansucht, die Wahl des Gerichtshofs har,
so hat dagegen die Staatsschulden-Zahlungsbehèörde, wenn sie mit einem
ausländischen angeblichen Gläubiger bießfallo zu thun hat, denjenigen Ge-
richtshof zu wählen, der dem ausländischen Wohnorte des Prätendenten am
nächsten gelegen ist.
Endlich
5) ist so oft und ehe ein Aufruf an den unbebannten Besißer der verlornen
Staats-Obligation von einem Gerichtshofe geschieht, jedesmal mit der.
Staatsschulden-Zahlungsbehörde zuvor Communikation zu pflegen, um durch
sie zu erfahren, ob der um Amortisation nachsuchende Gläubiger von ihr als
solcher anerbannt werde, oder nicht: widrigenfallss wenn die Communikation
unterlassen worden, die Staatsschulden-Zahlungsbehörde keine Verbindlichkeir
hat, die Amortisation als geltend anzuerkennen.
15) Erlaß des K. Ober-Tribunals an die Cidil-Senate der K. Ge-
richtshöfe, vom 8. August 1823,
betreffend: die Vertretung der Gläubiger in Gantsachen bei den höheren Gerichten.
Da man sich überzeugt hat, daß die Gläubiger in ihrer Rechts-Vertheidigung
allzusehr beschränkt würden, wenn sie in Gantsachen, welche bei den höheren Gerichts-
Stellen anhängig sind, bloß durch die bei denselben angestellten Prokuratoren vertre-
ten werden könnten, so wird in Gemaßheit Justiz-Ministerial-Erlasses 2c. verfügt:
I. Auch bei Gantsachen, welche vor den höheren Gerichtsstellen verhandelt wer-
den, sind außer den bei denselben angestellten Prokuratoren als Liquidanten zu-
zulassen:
1) die Gläubiger selbst, insofern sie die allgemeinen Eigenschaften, vor Gerichr
zu handeln, haben;
2) sämtliche Rechts-Consulenten des Königreichs;