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Gesetze enthalten, andererseits aber in dem durch das Pfandgesetz eingefuͤhrten
Hypotheken-Institut ein weiterer wichtiger Grund fuͤr dieses gerichtliche Erkenntniß liegt.
20) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Civil-Senat des
K. Gerichtshofs in —, vom 8. Mai 1826 (zugleich dem Cidvil-Senate
des K. Ober-Tribunals und den Civil-Senaten der übrigen Gerichtshöfe zu-
gefertigt),
betreffend: die Behandlung von auergerichtlichen Schuldklagen gegen Oberamtsrichter.
Dem Senate wird auf seinen Anfragebericht, betreffend die Behandlung von
außergerichtlichen Schuldklagen gegen Oberamtorichter, hiermit Folgendes zu erken-
nen gegeben:
Schon in dem General-Reseripte vom 17. Jan#zar 1807 (Reg. Bl. S. 137) ißt
festgesebt, daß, wenn gegen die den Untergerichten vorsitzenden Beamten und
Justitiare Klage erhoben werde, die Erdrterung der Sache an ein Remissions-
Gericht zu verweisen sey.
Wenn nun gleich diese geseßliche Bestimmung ausdrücklich nur auf streitige Rechts.
Gegenstände sich bezieht, auch der hierauf gebaute Erlaß vom 5. December 1819*) zu-
nächsi bloß ausspricht, daß, wenn ein Oberamtsrichter als Beklagter in Anspruch ge-
nommen werde, der vorgesetzte Gerichtshof die Remission des Rechtstreites an ein ande-
res Oberamtögericht zu verfügen habe; so kann doch auch in Beziehung auf liquide Schuld--.
Klagsachen wegen der Gleichheit des zu Vegründung jener Oestimmung in dem Ge-
setze selbst angedeuteten Verhältnisses gegen den Vorsitzenden oder den Vorgesetzten,
und nach dem aus der Novelle vom 15. September 1322, K. 3 (Reg. Bl. S. 675) abzu-
leitenden Grundsaße des gleichen Gerichtöbarkeits-Verhältnisses in streitigen und nicht
streitigen Sachen, namentlich in Ansehung der liquiden Schuldklagen, es wohl bei-
nem Bedenken unterliegen, daß auch bei Gegenständen der lebtern Art der Gerichts-
hof die Verweisung der Klage an eine andere Gerichtsstelle gleicher Kategorie, nach
der Analogie des F. 62 des Edibts über die Rechtspflege vom 31. December 1818,
7) S. oben S. 37.