57
Diejenigen Glaͤubiger, welche ihre Vesriedigung jedenfalls zu erwarten haben,
sind bei jenen Bemühungen der Commun-Anwälte ganz nicht oder nur wenig bethei-
ligt, warum sollten sie insgesamt die Koslen für Geschäfte tragen, die ihnen gleich-
gültig seyn können, von denen sie keinen Vortheil ziehen, zu welchen sie vielleiche
keinen besondern Auftrag ertheilt haben? Jene Arbeiten bezielen die zweckmäßige
Verwaltung der Masse, mithin die Erhaltung und Vennehrung der Befriedigungs-=
Mittel. Wird dieser Zweck erreicht, so kommt denjenigen Gläubigern noch etwas zu
gute, welche außerdem unbefriedigt geblieben wären, mithin denen, an welchen die
Aktiomasse bei der Vertheilung ausgeht. Der Aufwand, der zum ausschließenden
Vortheil dieser Gläubiger gemacht wird, muß also wohl auch von ihnen aus-
schließend getragen werden.
Es mochte sonach der zweiten Ansicht gemaß festzusehen seyn, daß die Deser-
viten der Commun-Anwälte in. Angelegehheiten der Gantmasse-Verwaltung durch den
Güterpfleger aus der Masse auszubezahlen seyen.
Sollte nun der Senat mit dieser Ansicht des K. Justiz-Ministerium einverstan-
den seyn, so will man demselben überlassen haben, zu Bewirkung einer Gleichför=
migkeit der Grundsähe über den fraglichen Gegenstand die Civil-Senate der Kreis-
Gerichtshöfe in Gemäßheit dessen zu bescheiden, wogegen im Verneinungefalle der
gutächtlichen Acußerung des Senats entgegengesehen wird.
25) Erlaß des Cioil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Civik-
Senat des K. Gerichtöhofs zu —, vom 17. März 1828,
die Form der Erdffnung der Urtheile und Verweisungen in Gantsocken bei den Untergerichten betressend.
Dem Senate wird auf seine Anfrage, betreffend die Form der Erdffnung der
Urtheile und Verweisungen in Gantsachen bei den Untergerichten, hiemit zu erken-
nen gegeben, daß man den von demselben gemachten Antrag:
„die Oberamtsgerichte zu legitimiren, dasi sie den Gläubigern mit der Vor-
ladung zu der Eröffnung von Prioritäts-Erbennenissen und Gantverwei-
sungen sogleich Verweiszertel nebst einer schriftlichen Appellations-WMeleh=
rung unter der Erblärung zugehen lassen: im Falle des Ausbleibens der
—bBläubiger würde das Urtheil oder die Verweisung als an der zur Eröffuung
8.