Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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bestimmten Tagfahrt fuͤr sie eroͤffnet angenommen, und ihnen daher weitere 
Auszuͤge aus den Gantakten ohne besonderes Verlangen nicht zugefertigt 
werden,“ 
nicht nur fuͤr eine neue Gesetzgebung als sehr zweckmaͤßig erkannt, sondern daß man 
auch beinen Anstand gefunden hat, auf den Grund der bestehenden Gesehe den Ge- 
meinbescheid zu fassen, daß unter vorausgeseßter genauer Vcobachtung alles dessen, 
was hier bemerkt ist, die Rechtskraft eines Gant-Erkenntnisses und einer Gantver- 
weisung von der zu dieser Eröffnung bestimmten Tagfahrt an, für jeden Gläubiger 
zu laufen beginne, welcher zwar dabei nicht erschienen, welchem aber das, was ihn 
betrifft, auf die angegebene Weise schon vorher mitgetheilt worden ist. 2c. 2c. (Folgen 
die Gründe.) 
Doch hält man diesseits für angemessen, wenn den Oberamtsgerichten empfohlen 
wird, daßs sie sich jedesmal bestimmt darüber erklären, daß rücksichtlich derjenigen 
Gläubiger, welchen Verweicßzettel zugefertigt werden, auch wenn sie an der zur Er- 
öffnung des Prioritäts-Erkenntnisses oder der Gantverweisung bestimmten Tagfahrr. 
nicht erscheinen, diese Erkenntnisse dennoch als eröffnet werden angenommen, mithin 
der Lauf der Nothfristen zur Einlegung und Verfolgung der Appellation auch von 
diesem Tage an werde berechnet werden. 
Der Eivil-Senat des K. Gerichtshofs erhält daher den Auftrag, von diesem hier- 
orts gesaßten Gemeinbescheid die Oberamtogerichte des Kreises in Kenntniß zu seten. 
21) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Ciodil- 
Senat des K. Gerichtshofs zu —, vom 11. April 1828, 
betreffend: die Wahrung der Nothfrist zu Einreichung der Beschwerdeschrift durch summarische Be, 
schwerden-Anzeigen, und die Zuläßigkeit von Nachträgen zur Beschwerdeschrist nach abgelaufener 
Nothfrist. « 
Auf eine Anfrage des Civil-Senats des K. Gerichtshofs zu —, wegen Wahrung 
der Nothfrist zu Einreichung der Veschwerdeschrift in Appellationssachen durch sum- 
marische Beschwerden-Anzeigen, wurde demselben zu erkennen gegeben: 
wie man es nicht bezweifle, daß durch die bloße Bezeichnung der Beschwer- 
den, welche ohne weitere Ausführung innerhalb der Frist von neunzig
	        
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