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Gerichtshofe zu erkennen gegeben, daß, nachdem durch den §. 65 der Notariats-
Vollziehungs-Verordnung den Betheiligten gestatter ist, die an die Stelle der Bei-
bringeno-Inventare tretenden Eheverträge privatim zu errichten, dieselben auch hin-
sichtlich der Fertigung solcher Eheverträge, welche die Stelle der Beibringens-Inventare
nicht vertreten, einer Beschränkung um so weniger unterliegen bönnen, als für solche
beine Gebühren für die Staatskasse einzuziehen sind, und gesetzliche Bestimmungen
Vberall nicht vorlirgen, wonach solche, so wie überhaupt jede andere Art von Verträ-=
gen, nur durch besonders hiczu ermächtigte Personen verfaßt werden dürfen.
Es bleibt also den Betheiligten le diglich überlassen, wem sie die Fertigung
solcher Verträge übertragen wollen; wobei es den Gerichten, denen dieselben etwa
vorgelcgt werden, jedenfalls anheimgestellt bleibt, solche, wenn sie mangelhaft erschei-
nen, zur Verbesserung zurückzugeben.
11) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Pupillen-Senate der K. Gerichtshdfe, vom 15. December 1327,
beireffend: die Behandlung von Eoentual-Theilungsfällen, wenn die Kmder dem überlebenden Ehegatten
die Erbschaft überlassen.
Von einem K. Gerichtehofe ist der Zweisel vorgelegt worden, ob in dem Falle
die Vornahme einer Eventnaltheilung ganz unterbleiben bönne, wenn die vorhandenen
Kinder, insofern dieselben smtlich oder wenigstens der Mehrzahl nach volljährig und
nicht mehr in vaterlicher Gewalt befindlich seyen, auch die Einwilligung der Minder-
jährigen durch die Zustimmung ihrer Pfleger und die Genehmigung des Semeinde-
Rathes bekráftigt werde, auf ilre Läterliche oder mütterliche Erbschaft vollständig
verzichten, und sich mit dem begungen zu wollen erblären, wab dereinst ihre Murter
oder ihr Vater hinterlassen werde; auch ob alsdann die Bezahlung einer Tare oder
Sportel nicht Statt finde?
Der gedachte K. Gerichtshof ist hierauf beschieden worden, daß es nach der Ansicht
des Pupillen-Senates des K. Ober-Tribunals ganz keinem Anstande unterliegen bönne,
auf den Fall einer Eventual-Theilung, wenn sämtliche Erben volljährig sepen, und
die Kinder auf ihre vterliche oder märrerliche Erbschaft ganz verzichten, und sich
mit dem begnügen zu wollen erklären, was dereinst ihre Mutter oder ihr Vater hinter-
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