Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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lassen  werde,  einer  solchen  Verzichtleistung  Statt  zu  geben,  und  somit  jede  Theilung
zu  unterlassen;  wobei  allerdings  die  Ansetzung  einer  Dispensationstaxe  oder  einer
Theilungssportel  nicht  anwendbar,  wohl  aber  für  die  Cognition  über  den  Erbschafts-Verzicht
  nach  der  Analogie  des  &.  91  der  Verordnung  vom  24.  Mai  v.  J.,  die  Vollziehung
  des  Gerichts-Rotariats-Edikts  betreffend,  eine  verhältnißmäßige  Gebühr  anzusehen
  seyn  dürfte.

Vorstehende  Verfügung  wird  nun  auch  dem  Senate  zur  Bcachtung  in  vorbon.
menden  Fällen  mit  der  Vemerkung  erdoffnet,  daß  das  K.  Justiz-Ministerium  nach
einem,  auf  die  betreffende  Anzeige  von  obigem  Beschlusse  dießfallo  anher  ergangeno
Erlasse,  hiebei  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat.

12)  Erlaßf  des  Pupillen-Senats  des  K.  Ober-Tribunals  an  die
Pupillen-Senate  der  K.  Gerichtöhöfe,  vom  8.  Mai  1823,
betreffend:  die  Eutbehrlichkeit  einer  Berlass,  vschafts-Jnventur  in  dem  Falle,  wenn  der  einzige  Erbe  zwar
verheirathet  ist,  aber  in  solchen  ebelichen  Vermögens-Verhältnissen  leb  in  welchen  eine  Kenumig

darüber,  ob  und  was  er  während  der  Ehe  ererbk,  ohne  Werth  ist.

Aus  Gelegenheit  eines  Anfrageberichts  an  das  K.  Justiz-Ministerium,  in  Vetroff
der  Entbehrlichkeit  einer  Verlassenschafts-Inventur  in  dem  Falle,  wo  nur  ein  einziger,
nach  Ulmischem  Rechte  verheiratheter  maͤnnlicher  Erbe  eintritt,  ist  bei  der  diesseitigen.
von  der  zuleht  gedachten  Stelle  eingeforderten  Begutachtung  der  in  Anregung  gebrachten
Frage  im  Allgemeinen  der  Grundsah  ausgesprochen  worden,  daß  die  Vorschrift  des
Art.  XXXIII.,  Punbt  1  des  Notariats-Edikts  nicht  nur  in  dem  darin  namentlich  benannten
  Falle  des  Vorhandenseyns  eines  einzigen  volljährigen  und  unverheiratheten
Erben,  sondern  auch  bei  dem  Eintritte  eines  einzigen  volljährigen  verheiratheten
Erben  in  allen  denjenigen,  dem  Grunde  des  Gesehes  nach  gleichen  Fällen,  in  welchen
eine  Kenntniß  darüber,  ob  und  was  ein  Ehegatte  während  der  Ehe  ererbt,  ohne
Werth  ist  G.  B.  wenn  der  Erbe  in  einer  wahren  allgemeinen  Gütergemeinschafe
lebt  u.  s.  w.),  Anwendung  finde,  und  daß  daher  in  allen  diesen  Fällen  die  Errichtun
eines  Verlassenschafts-Inventars  als  entbehrlich  ganz  unterbleiben  könne;  wobei  jedo
in  Beziehung  auf  Exemte  erster  Elasse  für  die  Cognition  über  die  Unterlassung  der
Inventur  nach  Analogie  der  Notariats-Vollziehungs-Verordnung  vom  21.  Mai  1826,
.  91,  eine  Sportel  anzuseßen  ist.