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des Complottes war, dennoch als Miturheber bestraft, war er aber gemeiner Theil-
nehmer, mit der Strafe des beendigten Versuches belegt.
Hatte der Anstifter, welcher an der Ausführung keinen Theil genommen, vor
der That seinen Ausritt aus der Verbindung der Uebrigen ausdrücklich erklaͤrt, oder
sie von der Ausfuͤhrung, so viel an ihm lag, abzuhalten sich bemuͤht, so wird gegen
ibn. auf die Strafe des beendigten Versuches erkannt. Einen gemeinen Theilnehmer
trifft in gleichem Falle die Strafe des nicht beendigten Versuches.
Nur dann ist auch der Anstifter mit keiner hoͤheren, als der letzteren Strafe zu
belegen, wenn er neben der ausdruͤcklichen Erklaͤrung seines Austrittes zugleich die
Uebrigen von der Ausfuͤhrung abzuhalten bemuͤht gewesen war. Die gemeinen Theil-
nehmer sind in letzterem Falle straflos zu lassen.
Art. 82.
Ist ein schwereres Verbrechen, als das verabredete, ausgefuͤhrt worden, so wird,
außer dem Falle des Art. 76, bei Bestimmung der Strafbarkeit ##jenigen Mitglieder,
welche keinen Antheil an der Ausführung gehabt haben, die Verabredete That zu
Grunde gelegt.
Art. 85.
Sowohl der Anstifter, als andere Theilnehmer des Complottes, sind von aller
Strafe frei, wenn sie der Obrigkeit zu einer Zeit, wo dem Verbrechen noch vorgebeugt
werden konnte, eine Anzeige von dem Complotte gemacht haben.
Gehülfe. «
Art. 84.
Wer das von einem Andern beschlossene Verbrechen vorsaͤtzlich durch Mitwirkung
vor oder bei der Ausführung, oder durch die Zusage einer dem Thäter zu leistenden
Unterstühung befördert, ist als Gehülfe, nach der Beschaffenheit und Größe seiner
Thätigkeit, im Verhältnisse der Strafe, welche dem Urheber gedroht ist, auf die in
den nachfolgenden Artikeln bestimmte Weise zu bestrafen.
. . Art. 85.
Hat der Gehülfe, außer dem Falle des Art. 75, bei Vollbringung der That
selbst Beistand geleistet, oder dem Thäter vor der Ausführung eine solche Hülfe
gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den vorhandenen Umständen nicht hätte
vollbracht werden können, so soll derselbe nach dem Maaßstabe, welchen die Art. 63,
68 bis 71 für die Strafe des beendigten Versuches bestimmen, gestraft werden.