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Sollte hierbei die fuͤr ein Verbrechen oder Vergehen verwirkte, der Strafart
nach gelindere, Freiheitsstrafe auch nach erfolgter Verwandlung das Maaß der gleich-
zeitig verwirkten, der Art nach härteren, Strafe übersteigen, so ist die so verwandelte
Strafe, als die des schwersten Verbrechens, bei Ausmessung der Gesammtstrafe zum
Grunde zu legen.
Art. 116.
Wenn innerhalb der gesetzlichen Gränzen der zu erkennenden Strafart (Art. 115),
unter Anwendung der hierbei zuläßigen Schärfungen, die zusammentreffenden Ver-
brechen oder Vergehen nicht genügend geahndet werden können, so ist auf die zunächst
böhere Strafart überzugehen, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen:
1) von Gefängniz kann nie zum Arbeitöhause aufgestiegen, dagegen die Dauer des
Erstern bis auf sechs Jahre erstreckt werden;
2) von zeitlichem Zuchthause kann zu lebenslänglichem nur dann aufgestiegen wer-
den, wenn eines der zusammentreffenden Verbrechen wenigstens mit zwanzigjäh-
rigem Zuchthause zu bestrafen ist und der Betrag der durch die übrigen Ver-
brechen oder Vergehen verwirkten Strafen dem höchsten Maaße der zeitlichen
Zuchthauösirafe sich nähert;
5) ein Uebergang von lebenslänglichem Zuchthause zur Todesstrafe findet niemals
Statt.
Art 117.
Durch die Todes= oder lebenslängliche Zuchthaus-Strase werden alle andere
Strafen wegen zusammentreffender Verbrechen ausgeschlossen.
Art. 118.
Vei der zeitlichen Juchthausstrafe sollen zusammentreffende Vergehen, welche mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, bei der Arbeits-
hausstrafe aber solche, welche mit Bezirksgefängniß oder Geldbuße bedroht sind, keine
Erhbhung bewirben.
Deßgleichen findet wegen Ehrenstrafen, welche mit der Zuchthaus= oder Arbeits-
haus-Strafe zusammentreffen, keine Erhöhung der leßzteren Strafen Statr.
Art. 119.
Ehrenstrafen.
Treffen mehrere Ehrenstrafen verschiedener Art bei Einer Untersuchung zusammen,
so kommt die schwerste derselben ohne Schärfung zur Anwendung.