Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

157 
b) Zweikampf. 
Art. 201. 
Wer einen Andern zum Streite mit tödtlichen Waffen herausfordert, und wer 
auf eine solche Herausforderung sich zum Sereite stellt, wird, wenn der Zweikampf 
wirklich vor sich gegangen ist, bestraft: " 
1) mit Festungsarrest von fünf bis zu sechs Jahren, wenn unter beiden Theilen 
verabredet wurde, daß der Zweikampf so lange fortgeseht werden solle, bis einer 
der Kämpfenden getödtet sey, und die Tödtung wirklich erfolgt ist; 
2) mit Festungsarrest von zwei bis zu sechs Jahren, wenn ohne eine solche Ver- 
abredung ein Theil getêdtet worden ist; 
5) mit Festungsarrest von Einem Jahre bis zu drei Jahren, wenn ein Theil oder 
wenn beide Theile lebensgefaͤhrlich, oder mit bleibendem Nachtheile fuͤr die 
Gesundheit, beschaͤdigt worden; 
4) mit Festungsarrest von zwei Monaten bis zu Einem Jahre, wenn eine geringere 
oder gar keine Beschädigung vorgefallen ist. 
Art. 202. 
Innerhalb dieser Strafbestimmungen ist immer der Herausforderer höher zu 
strafen, als der Geforderte. 
Geht jedoch aus der 
Art der Beleidigung oder dem sonstigen Benehmen des 
Geforderten hervor, 
daß er es darauf angelegt hat, dem Andern eine Herausforderung 
abzunöthigen, so ist jener als Herausforderer anzusehen und zu bestrafen. 
Art. 203. 
Gleicher Strafe, wie die Duellanten, nach dem in den Fällen des Art. 201, 
Ziffer 1 bis 5, festgesetzten Unterschiede, unterliegen Diejenigen, welche durch absichtliche 
Anreizungen den Zweikampf oder dessen Fortsetzung veranlaßt haben. 
Art. 204. 
Zweikampfe als Secundanten oder bestellte Zeugen 
werden mit Festungsarrest bis zu drei Monaten, im Falle 
des Art. 201, Ziffer 1, mit Festungsarrest, nicht unter drei Monaten, bestraft; jedoch 
sind dieselben straffrei zu lassen, wenn sich ergibt, daß sie das Duell zu verhindern, 
oder während des Kampfes den schädlichen Erfolg desselben abzuwenden bemüht waren. 
8 
Diejenigen, welche bei dem 
sich eingefunden haben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.