Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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VIII. Meineid. 
Art. 227. 
Wer vor einer öffentlichen Behbrde wissentlich ein falsches eidliches Zeugniß ab- 
gelegt, oder vor Gericht in einer Civilsache einen freiwilligen oder nothwendigen Eid 
wissentlich falsch geschworen hat, soll wegen Meineides mit Arbeitshaus, nicht unter 
Einem Jahre, bestraft werden. 
Aussagen, welche in Beziehung auf einen schon geleisteten Eid geschehen, sind in 
Ansehung der Bestrafung dem Meineide gleichzustellen. 
Art. 228. 
Wenn in einer Untersuchung uͤber ein Verbrechen, um einen Unschuldigen in 
Strafe oder um einen Schuldigen in eine schwerere Strafe, als er verschuldet hat, 
zu bringen, meineidig geschworen worden ist, so soll, 
1) falls die Strafe des angeschuldigten Verbrechens in Arbeitshaus oder in dem 
Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte besteht, Arbeitshausstrafe, 
nicht unter vier Jahren, 
2) wenn auf dem angeschuldigten Verbrechen die Strafe des Zuchthaufes steht, 
Zuchthausstrafe bis zu fünfzehen Jahren, 
5) wenn es mit lebenslänglichem Zuchthause oder mit Todesstrafe bedroht ist, fünf- 
zehenjährige bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe gegen den Thäter eintreten. 
Art. 229. 
Hat in Folge solchen Meineides (Art. 228) Derjenige, gegen welchen falsch ge- 
schworen worden, Strafe erlitten, so ist 
1) im Falle der Ziffer 1 des vorhergehenden Artikels Zuchthaus bis zu zehen Jahren, 
2) im Falle der Zisser 2 zehenjähriges bis zwanzigjähriges Zuchthaus, 
5) im Falle der Ziffer 3 zwanzigjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus, und wenn 
ein Unschuldiger auf falsches meineidiges Zeugniß Mehrerer, welche sich zu fol- 
chem Zeugnisse mit einander verständigt haben, den Tod erlitten hat, Todesstrafe 
zu erkennen. 
Art. 280. 
Das Verbrechen ist mit der Eidesleistung vollendet, wenn diese der falschen Aus- 
sage nachgefolgt ist.
	        
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