Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zweiter Titel. 
Von Privatverbrechen und Privatvergehen. 
  
Erstes Kapitel. « 
Von strafbaren, gegen das Leben Anderer gerichteten, Handlungen. 
1. Von der Tödtung übdrhaupt. 
Art. 255. 
Um eine Beschädigung für tödtlich zu halten, wird erfordert, daß solche als wir- 
kende Ursache den Tod eines Menschen herbeigeführt habe, oder doch herbeigeführt 
baben würde, wenn derselbe nicht durch ein anderes Ereigniß zeitiger bewirkt worden 
re. 
Es hat sonach auf die rechtliche Beurtheilung der Tdtlichkeit einer Beschädigung 
keinen Einfluß, ob ihr tödtlicher Erfolg in anderen Fällen durch Hülfe der Kunst 
erwa schon abgewender worden oder nicht, ob derselbe in dem gegenwärtigen Falle 
durch zeitige Hülfe hätte verhindert werden können, ob die Beschädigung unmittelbar 
odr durch andere, jedoch aus ihr entstandene, und durch sie in Wirksamkeit geseßzte, 
Zwischenursachen den Tod bewirkr. har, ob dieselbe allgemein tödtlich ist oder nur 
wegen der eigenthuͤmlichen Leibesbeschaffenheit des Getoͤdteten oder wegen der zufaͤl- 
ligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt worden, den Tod bewirkt hat. 
Art. 236. 
Einer Thdtung macht sich auch Derjenige schuldig, welcher vermöge einer beson- 
deren Rechtsverbindlichkeit zum Handeln verpflichtet war und durch unterlassung 
dieser Mlichtübung den Tod eines Hülfsbedürftigen- herbeigeführt hat. 
a) Mord. 
» Art. 237. 
Wer die von ihm verursachte Tödtung mit Vorbedacht beschlossen oder ausgeführt 
hat, soll als Mörder mit dem Tode bestraft werden. 
Art. 238. 
Wer bewaffnet in mörderischer Absichr auflauert, hat Arbeitshausstrafe, nicht 
unter Einem Jahre, verwirkt. 
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