Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, soll wegen Er- 
pressung gestraft werden: 
1) gleich einem Räuber, nach Verschiedenheit der Fälle im Art. 312, wenn bei der 
Erpressung Jemand an seiner Person angegriffen, oder auf Leib oder Leben, oder 
mit Brandstiftung bedroht worden ist; 
2) mir Arbeitshaus, wenn die Erpressung durch Erregung von Furcht vor künftigen 
Mißhandlungen oder Beschädigungen geschehen, oder durch Drohung mit Ver- 
läumdungen, Denunciationen oder Klagen verübt worden ist; doch kann in mil- 
deren Fällen Kreisgesängnißstrafe eintreten. 
Die Ausmessung der Strafe geschieht mit Rücksiche auf die Beschaffenheit der 
Drohung und auf die Größe des beabsichtigten oder erpreßten Vortheiles. # 
Art. 515. 
Wer, in der Absicht einer Erpressung, durch aufgesteckte Brandzeichen, oder durch 
gelegte, oder an verschiedene Personen gerichtete, Briefe mit Drohungen von Mord, 
Raub oder Brandstiftung, über ganze Orte und Gegenden Besorgnisse verbreitet, soll 
mit Zuchthaus bis zu fünfzehen Jahren, und, wenn er seine Absicht erreicht hat, nicht 
unter fünfzehen Jahren, gestraft werden. 
S———. 
Siebentes Kapitel. 
Von Diebstahl und Unterschlagung. 
I. Diebstahl. 
a) Begriff. 
Art. 316. 
Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthämers 
oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Person, in seinen Bestg nimmt, um scch 
deselbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebstahl. 
Art. 517. 
Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb de Sache von ihrer Stelle hinweg 
genommen und in seine Gewalt gebracht hat.
	        
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