Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

2u1 
W 15. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Dienstag den 19. März 1839. 
Inhalt. 
Könial. Debrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der unter den deutschen Zoll- 
v Vereinsstaaten ges blossenen allgemeinen Münz-C##rention. — Ordens-Verleihung. — Dienst-Nachrichten. 
er ##gungen der Departements. Verleibung eines Patenks an den Hutmacher Schworeth auf 
eine Verbesserung an den Klapphüten. — Bekanntmachung, betreffend die im Laufe des Jahrs 1858 vor- 
gegangenen Verinderungen in der Gemeinde-Bezirks-Eintheilung. — Bekanntmachung, die Stationedistanz 
wwischen Neuenbürg und Wildbad betreffend. — Bekanntmachung, die Extrapost-Vergütung auf den Routen 
Diewcchen Calw und Wildbad, Wildbad und Neuenbürg, und Neuenburg und Pforzheim betxesfend. 
Widen Erledigungen. « 
erruflich angestellte Dieuer. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betrefsend die Bekanntmachung der unter den deutschen Zoll-Vereinsstaaten geschlossenen 
allgemeinen Münz-Convention. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
benednchdem von den Bevollmächtigten der deutschen Zoll-Vereinsstaaten über Her- 
sind 8 eines gemeinschaftlichen Münzsystems Unterhandlungen gepflogen worden 
owol #und von denselben hierüber eine Convention geschlossen worden ist, welcher 
Wir, als die Regierungen der übrigen Vereinsstaaten die Ratifikation ertheilt 
Die , 
stoßen uNummkk UdeöR.cgcercuigsBlattö,enthalte-nddasSkrafgesciszch:c.,wirdwkgenihrcö 
«"f’"’8c3spåtcr versendet werden.
	        
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