Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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K. 18. 
# Das Patent gilt nur für die Beschälzeit eines Jahres, seine Erneuerung seßt 
die wiederholte Erörterung der Bedingungen, von denen die erstmalige Patentirung 
abhängt, namentlich also auch die Wiederholung der in §. 17 angeordneten Unter- 
suchung des Zuchthengstes, und weiter den Nachweis voraus, daß der Vewerber das 
Veschälgeschäft in der vorhergegangenen Zeit ordnungsgemäß betrieben hat (F. 19). 
gibt sich bei der wiederholten Untersuchung, daß der Hengst die erforderliche Brauch- 
barkeit für die Zucht nicht mehr besitzt, so wird das demselben aufgebrannte Tüch- 
Sigkeits-8eichen durch einen eingebrannten Querstrich für ungültig erblärt. 
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Der patentirte Privat-Beschälhalter darf sein Gewerbe binnen der von Anfang 
bes März bis Ende des Junius dauernden Beschälzeit, jedoch in keinem Orte eher 
ausüben, als nachdem er von der Polizeistelle das Visa seines Patents erhalten har. 
Dieses Visa darf nur nach vorgängiger Vergleichung des Hengstes mit der in dem 
atente enthaltenen Beschreibung desselben ertheilt werden. 
Die von seinem Hengst bedeckten Stuten hat der Privat-Beschäálhalter dem Orts- 
orsteher anzugeben, welcher dieselben in das dem Patent angehängte, nach dem 
ormular Beilage 5 zu gegenwärtiger Verordnung eingerichtete Register einzutragen, 
oder wenn der Beschälhalter diesen Eintrag selbst besorgte, den letzteren zu beur- 
unden hat. 
Von den Bezirksämtern sind alljährlich auf den 1. September die Patente der 
Veschälhalter ihrer Bezirke mit den beigefügten Registern an die Landgestüts-Com- 
mission einzusenden. 
Wird die Bedeckung einer Stute wegen Krankheit oder zur Vermeidung einer 
solchen außer der Veschaͤlzeit nothwendig, so darf zwar der patentirte Beschaͤlhalter 
einen Hengst dazu abgeben, er muß jedoch hievon zuvor der Orts-Polizeistelle beson- 
ere Anzeige machen, welche nach Umstaͤnden noch die Untersuchung der Stute durch 
nen Sachverstaͤndigen anordnen kann. 
g. 20. 
Die Uebertretung oder Vernachläßigung der in 55. 15, 18 und 19 enthaltenen 
Vorschriften wird mit Geldstrafen geahndet, womit nach Umstaͤnden die Entziehung 
es Patents verbunden wird.
	        
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