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K. 18.
# Das Patent gilt nur für die Beschälzeit eines Jahres, seine Erneuerung seßt
die wiederholte Erörterung der Bedingungen, von denen die erstmalige Patentirung
abhängt, namentlich also auch die Wiederholung der in §. 17 angeordneten Unter-
suchung des Zuchthengstes, und weiter den Nachweis voraus, daß der Vewerber das
Veschälgeschäft in der vorhergegangenen Zeit ordnungsgemäß betrieben hat (F. 19).
gibt sich bei der wiederholten Untersuchung, daß der Hengst die erforderliche Brauch-
barkeit für die Zucht nicht mehr besitzt, so wird das demselben aufgebrannte Tüch-
Sigkeits-8eichen durch einen eingebrannten Querstrich für ungültig erblärt.
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Der patentirte Privat-Beschälhalter darf sein Gewerbe binnen der von Anfang
bes März bis Ende des Junius dauernden Beschälzeit, jedoch in keinem Orte eher
ausüben, als nachdem er von der Polizeistelle das Visa seines Patents erhalten har.
Dieses Visa darf nur nach vorgängiger Vergleichung des Hengstes mit der in dem
atente enthaltenen Beschreibung desselben ertheilt werden.
Die von seinem Hengst bedeckten Stuten hat der Privat-Beschäálhalter dem Orts-
orsteher anzugeben, welcher dieselben in das dem Patent angehängte, nach dem
ormular Beilage 5 zu gegenwärtiger Verordnung eingerichtete Register einzutragen,
oder wenn der Beschälhalter diesen Eintrag selbst besorgte, den letzteren zu beur-
unden hat.
Von den Bezirksämtern sind alljährlich auf den 1. September die Patente der
Veschälhalter ihrer Bezirke mit den beigefügten Registern an die Landgestüts-Com-
mission einzusenden.
Wird die Bedeckung einer Stute wegen Krankheit oder zur Vermeidung einer
solchen außer der Veschaͤlzeit nothwendig, so darf zwar der patentirte Beschaͤlhalter
einen Hengst dazu abgeben, er muß jedoch hievon zuvor der Orts-Polizeistelle beson-
ere Anzeige machen, welche nach Umstaͤnden noch die Untersuchung der Stute durch
nen Sachverstaͤndigen anordnen kann.
g. 20.
Die Uebertretung oder Vernachläßigung der in 55. 15, 18 und 19 enthaltenen
Vorschriften wird mit Geldstrafen geahndet, womit nach Umstaͤnden die Entziehung
es Patents verbunden wird.