Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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C. 21. 
Die Belohnung der Privat-Beschälhalter hängt von der- Uebereinkunft der Be- 
tbeiligten ab. 
g. 22. 
Ueber die Dauer der Beschaͤlzeit (F. 19) genießt der Privat-Beschälhalter für 
seinen patentirten Hengst Befreiung von Fuhr-Frohndiensten, zu denen ihm die Ver-“ 
bindlichkeit nicht wegen seiner Feldgüter, sondern wegen seines Zugviehes obliegt. 
IV. Gebrauch ausländischer Zuchthengste. 
g. 23. 
Ein im Ausland wohnender Zuchthengst-Besitzer, der ohne ein hiezu erhaltenes 
Patent seinen Hengst im Königreich zur Stuten-Bedeckung verwendet, wird für jeden 
Fall einer solchen Uebertretung mit einer Strafe von vierzehn Gulden belegt. 
V. Wagiden von Hengstfohlen mit Stuten. 
K. 24. 
Bei Strafe von drei Gulden ist verboten, Hengstfohlen, welche das zweite Alters“ 
jahr zurückgelegt haben, gemeinschaftlich mit Struten zu waiden. 
VI. Periodischer Bericht über den Pferdestand. 
K. 25. 
Alljährlich auf den 1. Junius ist an die Landgestüts-Commission von den Be- 
zirks-Polizeiaͤmtern ein Bericht uͤber die im Laufe des Jahres gefallenen Fohlen,/ 
die zur Nachzucht tauglichen Stuten und den gesammten Pferdestand ihrer Bezirke n 
tabellarischer Form nach dem unter Beilage 4 angeschlossenen Formular zu erstatten · 
Stuttgart den 10. April 1839. 
Zur Beglaubigung: 
Der probisorische Chef des Departements des Inners, 
Geheimer Rath Schlaper.
	        
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